Deutschland, Bayern

Netto darf wohl weiter Extra-Rabatte in App anbieten

18.03.2026 - 12:25:53 | dpa.de

In den Apps von Supermarktketten und Discountern erhalten angemeldete Verbraucher zusätzliche Angebote – andere nicht. Das Oberlandesgericht Bamberg entscheidet im Fall Netto, ob das erlaubt ist.

  • Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa
    Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa
  • Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa
    Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa
Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa Discounter Netto bietet Kunden in seiner App zusätzliche Rabatte an. (Symboldbild) - Foto: Jens Büttner/dpa

Der Discounter Netto darf aller Voraussicht nach weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes auf Unterlassung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, sagte der Vorsitzende des 3. Zivilsenates, Rainer Sellnow, in der Hauptverhandlung in Bamberg (Az. 3 UKl 16/25 e). Er sprach von einem «klaren Fall» und machte dem Vertreter der Klägerpartei auch keine Hoffnung auf die etwaige Zulassung einer Revision. Eine Entscheidung soll am späten Nachmittag verkündet werden.

In einem Prospekt hatte die Kette einen Extra-Rabatt von «15 Prozent auf Alles» beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden kann. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Kritisiert wird, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.

Das Gericht sieht es anders: Der Anbieter stelle die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung. Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen. Zudem könne der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden. So hätten etwa Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als etwa mit der Werbung auf einem Printprodukt.

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