Impftermin, Arbeit

Impftermin während der Arbeit: Wann Arbeitgeber den Lohn kürzen dürfen

Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 09:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ob Beschäftigte während der Arbeitszeit für eine empfohlene Impfung bezahlt freigestellt werden, hängt von der Unvermeidbarkeit des Termins ab.
Ein leerer Schreibtisch mit einer Glaskaraffe und einer Pflanze in einem hellen, ruhigen Büro. Illustration mit AI erstellt.

Nimmt ein Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit einen Impftermin wahr, führt dies im betrieblichen Alltag nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Vergütungspflicht.

Anhand eines exemplarischen Falls zur Arbeitsverhinderung wegen eines Impftermins, über den die juristische Lernplattform Jurafuchs am 18. Oktober 2026 berichtete, rückt die Frage nach den Grenzen der Entgeltfortzahlung bei medizinischen Maßnahmen erneut in den Fokus. Im Zentrum steht die Konstellation, ob Arbeitgeber den Lohn kürzen dürfen, wenn Termine zwingend in die Arbeitszeit fallen.

Fehlzeit am Vormittag führt zu Gehaltsabzug

In dem behandelten Fall blieb der Beschäftigte A an einem Dienstagvormittag der Arbeit fern, um eine Corona-Impfung wahrzunehmen, für die eine staatliche Impfempfehlung vorlag. Der behandelnde Arzt bot eine entsprechende Impfsprechstunde ausschließlich zu diesem Vormittagstermin an. Da der Beschäftigte aus diesem Grund seine Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen konnte, reagierte Arbeitgeber B mit einer Kürzung des Arbeitsentgelts.

Der Vorgang berührt grundlegende Bestimmungen des Arbeitsvertrags- und Zivilrechts. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt im Arbeitsrecht das Prinzip, dass ohne Arbeitsleistung kein Vergütungsanspruch besteht. Von dieser Regelung existieren jedoch gesetzliche Ausnahmen, wenn Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert werden.

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Terminliche Zwänge und Zumutbarkeit der Wahrnehmung

Rechtsexperten und Arbeitsgerichte stellen bei der Beurteilung von Arzt- und Behandlungsterminen während der Arbeitszeit regelmäßig darauf ab, ob die Termingestaltung für den Beschäftigten unausweichlich war. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer angehalten, medizinische Termine sowie Vorsorgeuntersuchungen in die arbeitsfreie Zeit zu legen, um Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden.

Kann der Termin jedoch nachweislich nicht außerhalb der regulären Arbeitszeiten gelegt werden, ändert sich die rechtliche Bewertung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zuständige Praxis feste Sprechstunden vorgibt oder keine alternativen Randtermine anbietet.

Bei einer offiziellen staatlichen Empfehlung für eine Schutzimpfung wie im zugrunde liegenden Sachverhalt gewinnt der Gesundheitsschutz zusätzliches Gewicht. Juristen prüfen in solchen Konstellationen, inwiefern die Wahrnehmung des Termins dem Arbeitnehmer unverzüglich freizustellen ist und ob ein Abzug des Gehalts rechtlich Bestand haben kann.

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Bedeutung für die betriebliche Praxis

Für Betriebe und Beschäftigte verdeutlicht der Fall die Notwendigkeit transparenter Absprachen. Um Konflikte über mögliche Lohnabzüge zu vermeiden, raten Arbeitsrechtsexperten Arbeitnehmern dazu, den Arbeitgeber frühzeitig über anstehende Fehlzeiten zu informieren und Nachweise über die Unausweichlichkeit des Termins vorzulegen.

Arbeitgeber wiederum müssen sorgfältig prüfen, ob tarifliche Vereinbarungen, Arbeitsverträge oder gesetzliche Schutzvorschriften einer Kürzung des Entgelts entgegenstehen, bevor entsprechende Abzüge bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen werden.

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