Immobilienerbe: Freibeträge bis 500.000 Euro clever mehrfach nutzen
10.06.2026 - 07:10:03 | boerse-global.de
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Immobilienbesitz gewinnen angesichts steigender Marktwerte und strengerer Finanzierungsbedingungen an Bedeutung. Wer Freibeträge clever nutzt, Nießbrauch einräumt oder Verkehrswertgutachten vorlegt, kann die Belastung bei Übertragungen deutlich senken.
Freibeträge clever nutzen
Das Schenkungsteuerrecht bietet klare Spielräume. Ehepartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Geschwister 20.000 Euro. Die Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG macht diese Grenzen besonders wertvoll: Nach Ablauf des Zeitraums können die Freibeträge erneut voll ausgeschöpft werden.
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Schenkungen in Raten erlauben so eine mehrfache Nutzung der Steuerfreibeträge. Der Bundesfinanzhof hat zudem im Juli 2022 bestätigt, dass auch Kettenschenkungen ein legitimes Gestaltungsmittel sind.
Nießbrauch senkt den Steuerwert
Wer das Eigentum überträgt, aber die Nutzung behält, mindert die Steuerlast erheblich. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach den Vorgaben der §§ 14 bis 16 BewG von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Modellrechnungen zeigen: Bei einem Vermögenswert von einer Million Euro kann der Abzug die Steuer massiv senken.
Die Praxis ist beliebt. Laut Daten des FPSB Deutschland wurden 2023 Erbschaften und Schenkungen im Wert von 121,5 Milliarden Euro veranlagt – ein Plus von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Verkehrswertgutachten als Hebel
Finanzbehörden setzen oft standardisierte Werte an, die über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG kann hier korrigieren. Es erfasst spezifische wertmindernde Faktoren, die in den pauschalen Verfahren der Finanzverwaltung untergehen.
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Zusätzlich lassen sich steuerliche Ermäßigungen für Modernisierungen nutzen. Für energetische Sanierungen gibt es 20 Prozent Förderung über drei Jahre, maximal 40.000 Euro. Haushaltsnahe Dienstleistungen (bis 4.000 Euro jährlich) und Handwerkerleistungen (bis 1.200 Euro) sind direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Rechtliche Grenzen beachten
Die Gestaltungsfreiheit hat klare Schranken. Der Bundesfinanzhof entschied bereits 2013: Die Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nur für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Ferien- und Zweitwohnungen sind ausgeschlossen.
Auch beim Immobilienkauf lauern Fallstricke. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte Ende Februar 2026 klar: Kaufinteressenten tragen das Risiko für hohe Investitionen in Planungsleistungen vor dem notariellen Vertrag selbst. Im konkreten Fall scheiterte eine Schadenersatzforderung über zwei Millionen Euro – der Käufer hatte Altlasten-Unterlagen nicht sorgfältig geprüft.
Marktlage bleibt angespannt
Die steuerliche Planung spielt sich auf einem volatilen Markt ab. Der bundesweite Kaufpreis-Median lag im Juni 2026 bei 2.937 Euro pro Quadratmeter. Die Schere zwischen Metropolen und ländlichen Regionen reißt weiter auf: München erzielt über 8.700 Euro, der Vogtlandkreis liegt unter 900 Euro.
Die Finanzierungsbedingungen bleiben anspruchsvoll. Banken wenden bei Tragbarkeitsrechnungen kalkulatorische Zinssätze von rund 5 Prozent an. Zusammen mit Amortisation und Nebenkosten darf die monatliche Belastung meist ein Drittel des Bruttoeinkommens nicht überschreiten – das erschwert den Zugang zu Krediten trotz der aktuellen Marktlage.
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