Homeoffice-Unfälle, Sturz

Homeoffice-Unfälle: Sturz zur Mittagsverpflegung ist Arbeitsunfall

26.06.2026 - 01:19:01 | boerse-global.de

Das Landessozialgericht Darmstadt erweitert den Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte im Homeoffice auf den Weg zur Mittagsverpflegung.

Homeoffice-Unfallschutz: Gericht stärkt Rechte bei Mittagspause
Homeoffice-Unfälle - Eine Person geht vorsichtig mit einer Lunchbox durch einen Flur in einem modernen Heimbüro. Sonnenlicht fällt durch ein Fenster. 26.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Unfälle auf dem Weg zur Mittagsverpflegung können künftig als Arbeitsunfälle anerkannt werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzung ist, dass der Weg der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Zudem muss eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeit von Zuhause bestehen.

Sturz auf dem Weg zum Imbiss

Im konkreten Fall stürzte eine Frau auf dem Weg zu einem Imbiss und erlitt einen Oberarmbruch. Das Gericht wertete den Vorfall als Arbeitsunfall. Die Begründung: Die Nahrungsaufnahme sei notwendig, um die Arbeitskraft für den weiteren Tagesverlauf zu erhalten.

Der Weg zu einer externen Verpflegungsstätte genießt damit denselben Schutz wie der Weg zur Kantine bei Bürotätigkeit. Entscheidend ist die vertragliche Basis: Das häusliche Umfeld gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn dies vorab festgelegt wurde. Ohne eine solche Vereinbarung ließe sich die betriebliche Verknüpfung kaum begründen.

Bienenstich auf dem Arbeitsweg

Auch andere Gerichte konkretisierten den Unfallschutz. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 28. Mai 2026: Ein Bienenstich auf dem Arbeitsweg kann als Dienstunfall gewertet werden.

Im Fall wurde ein Beamter auf dem Fahrrad zur Dienststelle gestochen. Die Richter stellten klar: Der Dienstherr kommt grundsätzlich für die Gefahren des allgemeinen Verkehrs auf. Die Wahl des Verkehrsmittels stehe dem Beschäftigten frei, solange kein unverhältnismäßig hohes Risiko eingegangen werde.

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Keine Pflicht zur Mikroskop-Prüfung

Das Landgericht Frankenthal befasste sich mit der Verkehrssicherungspflicht in öffentlichen Betrieben. Eine Kundin hatte Schmerzensgeld gefordert, weil sie sich an einem Glas das Zungenbändchen verletzt hatte.

Die Richter wiesen die Klage ab. Eine Sichtprüfung der Gläser auf erkennbare Bruchstellen sei ausreichend. Eine mikroskopisch genaue Untersuchung jedes einzelnen Gefäßes sei nicht nötig.

Schwere Unfälle in Stuttgart

Die Relevanz von Unfallschutzmaßnahmen zeigte sich bei zwei schweren Vorfällen am 24. Juni 2026 in Stuttgart. Auf einem Recyclinghof verunglückte ein 59-jähriger Arbeiter schwer. Er verlor auf rutschigem Boden den Halt und geriet mit dem Fuß unter einen rangierenden Kleintransporter.

Am selben Tag verletzte sich ein 18-jähriger Auszubildender auf einer Baustelle schwer mit einer Handkreissäge. Die Ermittlungen zum genauen Hergang dauern an. Technische Defekte konnten im Fall des Azubis bereits ausgeschlossen werden.

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Krankschreibung nach Kündigung

Das Arbeitsgericht Nordhausen befasste sich mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – besonders wenn diese direkt nach einer Kündigung eingereicht werden. Das Gericht stellte klar: Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU hat einen hohen Beweiswert.

Arbeitgeber müssten schwerwiegende Indizien vorlegen, um diesen Wert zu erschüttern. Die bloße Vermutung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs reiche nicht aus.

Hitzefrei: Kein gesetzlicher Anspruch

Aktuelle Leitfäden zum Arbeitsschutz bei hohen Temperaturen geben klare Empfehlungen: Ab 26 Grad Celsius sollten Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Ab 35 Grad gilt ein Raum ohne zusätzliche Maßnahmen als ungeeignet für die Arbeit.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es jedoch nicht. Eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

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