Homeoffice-Unfälle: Bundessozialgericht klärt Versicherungsschutz bei Mittagspause
Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 23:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Bewertung von Unfällen im Homeoffice stellt die Sozialgerichtsbarkeit vor komplexe Abgrenzungsfragen. Während der Versicherungsschutz am stationären Arbeitsplatz im Betrieb weitreichend ist, hängt die Anerkennung als Arbeitsunfall bei mobiler Arbeit maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Berichte aus dem September 2026 beleuchten in diesem Zusammenhang zwei grundlegende Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), die die Grenzen zwischen versicherter Tätigkeit und privatem Lebensbereich neu konturieren.
Die Mittagspause als versicherte Tätigkeit im Homeoffice
In einem wegweisenden Urteil vom 28.04.2026 (Az. L 3 U 189/24) befasste sich das Hessische LSG mit dem Sturz einer Arbeitnehmerin, die vollständig im Homeoffice tätig war. Die Betroffene war in ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss verunglückt. Das Gericht stufte diesen Vorfall als Arbeitsunfall ein und begründete dies mit der engen zeitlichen Verzahnung von beruflicher Tätigkeit und Pausengestaltung.
Maßgeblich für die Entscheidung war laut den Richtern der Umstand, dass die Klägerin sowohl unmittelbar vor als auch kurz nach der Mittagspause fest terminierte berufliche Verpflichtungen wahrzunehmen hatte. Durch diesen engen Zeitplan sei der Weg zur Nahrungsaufnahme in einem funktionalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geblieben.
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In der juristischen Bewertung führt dies dazu, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf Wegen außerhalb der eigenen Wohnung bestehen kann, wenn die äußeren Umstände eine klare Abgrenzung zur reinen Privatsphäre ermöglichen.
Abgrenzung bei mobilem Arbeiten an Drittorten
Ein gegensätzliches Bild zeichnet ein weiteres Urteil des Hessischen LSG vom 19.05.2026 (Az. L 3 U 176/25). Hier wurde der Sturz eines Arbeitnehmers auf einer Treppe nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Unfalls mobil bei einem Kollegen gearbeitet und war gestürzt, nachdem er Essen geholt hatte.
In diesem Fall verneinte das Gericht den Versicherungsschutz. Die Begründung stützte sich darauf, dass das Holen von Speisen während der Arbeit an einem Drittort – in diesem Fall beim Kollegen – nicht zwangsläufig unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Die Richter sahen hier den privaten Charakter der Handlung im Vordergrund, da der funktionale Bezug zur Erhaltung der Arbeitskraft nicht in gleicher Weise wie bei einer eng getakteten Homeoffice-Struktur belegt war. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Anwesenheit an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs nicht automatisch jeden Weg während der Pausenzeiten absichert.
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Ausblick auf die höchstrichterliche Klärung
Die unterschiedlichen Gewichtungen in der Rechtsprechung des Hessischen LSG zeigen den Bedarf an einer einheitlichen Linie auf Bundesebene. Wie aus Fachberichten hervorgeht, sind gegen beide Urteile Revisionen beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig. Die Verfahren werden dort unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R geführt.
Juristen beobachten die kommenden Entscheidungen mit großem Interesse, da sie wegweisend für die Gestaltung von Compliance-Richtlinien in Unternehmen sein werden.
Die Frage, inwieweit der Versicherungsschutz im Homeoffice dem im Betrieb gleichgestellt werden kann, bleibt bis zur endgültigen Klärung durch das Bundessozialgericht ein zentrales Thema für die betriebliche Praxis und die gesetzliche Unfallversicherung.
Unternehmen wird empfohlen, ihre Mitarbeiter über die aktuellen Risiken und die Bedeutung der zeitlichen Dokumentation von Tätigkeiten im Homeoffice zu informieren, um im Ernstfall eine klare Beweisführung zu ermöglichen.
