Hitzeschutz, Arbeitsplatz

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Neue ASR-Regeln ab 30 Grad Pflicht

28.06.2026 - 22:04:22 | boerse-global.de

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 definiert konkrete Temperaturschwellen und Maßnahmen für Unternehmen. Besonders Kliniken stehen unter Druck.

Hitzewelle: Pflichten für Arbeitgeber bei hohen Temperaturen
Hitzeschutz - Ein Thermometer zeigt hohe Temperaturen in einem Büro oder Krankenhaus, mit unscharfen Personen im Hintergrund. 28.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

In Hessen klettert das Thermometer auf bis zu 41 Grad. Während Ärzteverbände der Bundesregierung Versagen beim Hitzeschutz vorwerfen, rücken die gesetzlichen Mindestanforderungen für Arbeitsstätten in den Fokus. Für Unternehmen geht es nicht nur um Arbeitsschutz, sondern auch um rechtliche Absicherung.

Das Stufenmodell der Raumtemperatur

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 definiert klare Temperaturschwellen. Bis 26 Grad ist eine Kühlung lediglich empfohlen. Zwischen 26 und 30 Grad müssen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen prüfen. Ab 30 Grad sind wirksame Schritte zur Reduzierung der Belastung Pflicht.

Räume mit über 35 Grad gelten grundsätzlich als ungeeignet für die Arbeit. Ausnahmen gibt es nur mit speziellen Schutzmaßnahmen wie Hitzeschutzkleidung oder Abkühlungsphasen. Dabei gilt: Technische Maßnahmen wie Kühlsysteme haben Vorrang vor organisatorischen Schritten wie angepassten Arbeitszeiten. Seit dem Vorjahr regelt die ASR A5.1 zudem spezifische Anforderungen für Außenarbeitsplätze.

Kliniken und Pflege in der Hitze-Falle

Besonders prekär ist die Lage im Gesundheitswesen. Laut Marburger Bund verfügt nur ein Drittel der Krankenhäuser über klimatisierte Patientenzimmer. Der Hausärzteverband kritisiert, dass ein vor drei Jahren angekündigtes Maßnahmenpaket der Bundesregierung bis heute nicht umgesetzt wurde. Die Mediziner fordern zudem eine angemessene Vergütung für Hitzeschutzberatungen.

In Nordrhein-Westfalen und Thüringen berichten Pflegeeinrichtungen von hoher Personalbelastung. Viele Heime stützen sich mangels Klimaanlagen auf strategisches Lüften, Ventilatoren und zusätzliche Trinkangebote. Die Pflegekammer NRW fordert verbindliche Hitzeaktionspläne. In Einzelfällen führten defekte Kühlsysteme bereits zu Anzeigen bei Arbeitsinspektoraten – etwa in einer Wiener Bäckereifiliale mit gemessenen 36 Grad.

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Licht und Blendung am Bildschirmarbeitsplatz

Neben dem Hitzeschutz regelt die Arbeitsstättenverordnung über die ASR A3.4 auch die Beleuchtung. Für konzentriertes Arbeiten in Büros sind 500 Lux auf der Arbeitsfläche vorgeschrieben. Natürliches Tageslicht hat stets Vorrang vor künstlicher Beleuchtung.

Um Blendungen zu vermeiden, schreibt die Verordnung Schutzvorrichtungen vor. Außenliegende Systeme wie Raffstoren oder Textilscreens sind deutlich wirksamer als innenliegende Jalousien. Sie fangen die Sonneneinstrahlung bereits vor der Fensterscheibe ab. Moderne Steuerungssysteme passen den Lichteinfall dynamisch an den Sonnenstand an.

Gefährdungsbeurteilung und neue Gesetze

Die Grundlage aller Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte im Mai ein aktualisiertes Handbuch mit den Prozessschritten nach dem Arbeitsschutzgesetz. Ziel: Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten, die in der Vergangenheit zu Produktionsausfällen in Milliardenhöhe führten.

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Parallel dazu gibt es Bewegung in der Arbeitszeitgesetzgebung. Ein geplantes Gesetz sieht für die Tourismusbranche ab dem 1. Januar 2027 flexiblere Arbeitszeiten vor. Tägliche Einsatzzeiten von bis zu 13 Stunden sollen möglich werden. Gewerkschaften kritisieren das Vorhaben bereits deutlich.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zudem die Bedeutung formaler Prozesse. Anfang April wurde klargestellt: Kündigungen ohne wirksame Massenentlassungsanzeige bleiben unwirksam. Dieser Fehler lässt sich nicht nachträglich heilen.

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