Herbstlaub, Gehwegen

Herbstlaub auf Gehwegen: Welche Pflichten Grundstückseigentümer jetzt beachten müssen

Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kommunen erläutern Pflichten zur Laubbeseitigung, sichere Entsorgungswege und mögliche Haftung bei übertragener Gehwegreinigung.
Ein mit herbstlichem Laub bedeckter Gehweg an einem bewölkten Tag. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Einsetzen des herbstlichen Laubfalls erinnern zahlreiche Städte und Gemeinden an die Verkehrssicherungspflichten von Anliegern. Wie der Norddeutsche Rundfunk am 19. Oktober 2026 berichtete, weisen unter anderem die schleswig-holsteinischen Städte Reinfeld und Reinbek im Kreis Stormarn Grundstückseigentümer darauf hin, herabgefallenes Laub regelmäßig von den an ihre Grundstücke grenzenden Gehwegen zu entfernen.

Die Wege müssen für Fußgänger sicher passierbar bleiben. Zudem gilt es sicherzustellen, dass Straßenlaternen sowie Verkehrszeichen frei sichtbar bleiben und die Sichtachsen an Ein- und Ausfahrten nicht beeinträchtigt werden.

Klare Vorgaben für Gehwege und Entwässerung

Die Kommunen betonen dabei auch die sachgerechte Beseitigung. Die Stadt Reinbek stellt klar, dass das Laub keinesfalls auf die Fahrbahn oder auf öffentliche Grünflächen gekehrt werden darf, da andernfalls die Straßenentwässerung verstopfen kann.

Ähnliche Regelungen gelten bundesweit. Die Gemeindeverwaltung St. Leon-Rot verweist laut einem Bericht vom 18. Oktober 2026 auf ihre Streupflicht-Satzung: Neben Laub umfasst die regelmäßige Reinigungspflicht auch Schmutz, Unrat sowie Unkraut.

Kehricht darf weder in Straßenschnittgerinne oder Entwässerungsanlagen gelangen noch auf Nachbargrundstücke geschoben werden. Zudem müssen Eigentümer überhängende Äste und Hecken bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden.

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In Garbsen gilt nach Angaben vom 19. Oktober 2026 ebenfalls ein striktes Verbot, Laub Nachbarn zuzukehren oder in Rinnen, Gossen, Gräben und Einlaufschächte zu befördern. Wegen der Rutschgefahr bei Nässe ist das Laub aufzunehmen und zu verwerten.

Die Stadt Freiburg fordert gemäß ihrer Gehwegreinigungssatzung ein Reinigen nach Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich sowie nach Stürmen und Regenfällen noch häufiger. Auch dort ist das Einbringen in Gullys, Radwege oder die Freiburger Bächle unzulässig.

Nach ersten Herbststürmen mahnt zudem die Stadt Cuxhaven, Totholz und Laub umgehend zu beseitigen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört hier der Rückschnitt von Bäumen, um herabfallendes Totholz auf Verkehrsflächen zu verhindern. Wo keine städtische Fahrbahnreinigung erfolgt, müssen Anlieger herabgestürztes Totholz selbst von der Straße entfernen.

Entsorgungsmöglichkeiten und kommunale Unterstützung

Für die Beseitigung des Laubs stellen einige Städte spezielle Angebote bereit. In Elmshorn im Kreis Pinneberg stehen ab dem 21. Oktober 2026 kostenlose Laubsammelcontainer in wechselnden Straßen zur Verfügung. Die Stadt Norderstedt im Kreis Segeberg stellt ab dem 2. November kostenlose Sammelbehälter am Stadtpark auf.

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In Garbsen können Einwohner Laub über die Biotonne oder Grüngutannahmestellen der Region Hannover entsorgen, wobei pro Tag maximal ein Kubikmeter angeliefert werden darf; die Ablagerung im Wald ist untersagt.

Auch Nürnberg verweist Anlieger auf die Biotonne oder städtische Gartenabfallsammelstellen. Außerhalb bestimmter Reinigungsgebiete sind Eigentümer in Nürnberg zur Gehwegreinigung verpflichtet, unabhängig davon, ob das Laub von privaten oder städtischen Bäumen stammt.

Der städtische Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg rechnet in den kommenden Wochen mit dem Abtransport von mehr als 500 Tonnen Laub und setzt dafür rund 20 Großkehrmaschinen, 25 Kleinkehrmaschinen sowie 40 Transportfahrzeuge ein.

Pflichtenübertragung und Haftungsrisiken

Viele Satzungen erlauben eine Übertragung der Aufgaben. In St. Leon-Rot sowie in Freiburg kann die Reinigungspflicht vertraglich an Mieter, Pächter oder externe Dienstleister übergeben werden. Die Stadt Freiburg weist jedoch darauf hin, dass Eigentümer die Erfüllung kontrollieren müssen und bei Verstößen im Schadensfall eine Haftung droht.

Auch die Stadt Kamen erinnert daran, dass Anlieger ohne städtische Reinigungsgebühren die Satzung prüfen sollten, da die Pflichten dort meist direkt bei den Eigentümern verbleiben, die betroffene Flächen grundsätzlich mindestens einmal in der Woche reinigen und Abläufe kontrollieren müssen.

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