Heizung, Arbeitsplatz

Heizung am Arbeitsplatz: Pausen- und Sanitärräume brauchen 21 Grad

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 14:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die vorgeschriebenen Raumtemperaturen richten sich nach Tätigkeit und Raumart; bei Unterschreitungen muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.
Ein analoges Thermometer an einer Wand in einem modernen, leeren Büro bei winterlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Mit Beginn der kalten Jahreszeit rücken die Bedingungen an deutschen Arbeitsplätzen wieder verstärkt in den Fokus arbeitsrechtlicher Debatten. Aktuelle Ratgeber thematisieren die rechtlichen Anforderungen an Mindesttemperaturen in Büros und Produktionsstätten und informieren darüber, welche Schritte Arbeitnehmer bei mangelhafter Heizleistung ergreifen können.

Wie aus einem Bericht von morgenpost.de vom 5. November 2026 hervorgeht, bildet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hierfür die zentrale Rechtsgrundlage. Diese schreibt vor, dass in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen herrschen müssen, die sich primär nach der jeweiligen körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten richten.

Gestaffelte Vorgaben je nach Belastung und Raumart

Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung differenzieren präzise zwischen der Art der Arbeit und der Körperhaltung während der Tätigkeit. Bei Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung, die überwiegend sitzend ausgeführt werden – wie dies in typischen Büroumgebungen der Fall ist –, liegt die gesetzliche Mindesttemperatur bei 20 Grad.

Fällt die leichte Arbeit überwiegend stehend oder gehend an, wie beispielsweise im Verkauf des Einzelhandels, sieht die Regelung eine Mindesttemperatur von 19 Grad vor.

Bei mittlerer körperlicher Beanspruchung verschieben sich die Grenzwerte nach unten. Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten, haben Anspruch auf mindestens 19 Grad.

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Müssen Arbeiten mit mittlerer Belastung überwiegend im Stehen oder Gehen bewältigt werden, genügt laut Verordnung eine Raumtemperatur von 17 Grad. Bei schwerer körperlicher Belastung, zu der insbesondere dauerhafte schwere Arbeit sowie das Heben und Tragen von Lasten zählen, sinkt der Grenzwert auf ein Minimum von 12 Grad.

Unabhängig von diesen Tätigkeitsbereichen gelten für spezifische Funktionsräume gesonderte Mindestanforderungen. In Pausenräumen sowie in Sanitärbereichen muss das Thermometer mindestens 21 Grad anzeigen.

Gegenmaßnahmen und rechtliche Grenzen der Arbeitsverweigerung

Sollten die gesetzlich geforderten Temperaturwerte am Arbeitsplatz unterschritten werden, ist der Arbeitgeber unmittelbar in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Das Unternehmen muss gezielt gegensteuern, um die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu gefährden. Als geeignete Maßnahmen kommen hierbei unter anderem das Aufstellen zusätzlicher Heizkörper oder die Bereitstellung wärmender Schutzkleidung in Betracht.

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Trotz kühler Räume dürfen Beschäftigte ihre Arbeit jedoch nicht ohne Weiteres einstellen. Eine Arbeitsverweigerung ist nach Einschätzung einer Fachanwältin für Arbeitsrecht an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft und erst dann zulässig, wenn ein nachgewiesenes Gesundheitsrisiko vorliegt. Betroffene sollten die Missstände unverzüglich beim Arbeitgeber anzeigen und den Betriebsrat hinzuziehen, um eine zeitnahe Lösung im Betrieb herbeizuführen.

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