Heizkostenverordnung: Frist für nicht fernablesbare Geräte endet 2026
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 18:25 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn der Immobilienwirtschaft läuft eine zentrale Frist für die messtechnische Ausstattung von Gebäuden ab. Gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung müssen nicht fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte grundsätzlich bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder vollständig ausgetauscht werden.
Mit dem Ablauf dieser gesetzlichen Übergangsfrist zum Jahresende stehen Immobilieneigentümer und Verwalter vor der Aufgabe, ihre Bestände fristgerecht auf moderne Erfassungssysteme umzustellen, wie aus einem Bericht des Branchenportals konii.de vom 20.10.2026 hervorgeht.
Einzelfallprüfung und verlängerte Fristen für Bestandsanlagen
Nicht in jedem Fall greift jedoch ein unmittelbarer Zwang zur sofortigen Gesamterneuerung. Wie HELLINGER+ hervorhebt, seien Ausnahmen von der generellen Umrüstpflicht stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Gebäudeeigentümer sollten daher genau analysieren, ob für bestimmte Liegenschaften oder Anlagenkonstellationen gesonderte Bedingungen gelten.
Zudem sieht der regulatorische Rahmen eine differenzierte Behandlung für Geräte vor, die bereits über Fernablesefunktionen verfügen. Für diese bereits fernablesbare Ausstattung, sofern sie bis zum 01.12.2022 installiert wurde, gilt eine weitergehende Übergangsregelung.
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Nach Angaben von HELLINGER+ werden weiterführende Zusatzanforderungen an die Interoperabilität sowie an die technische Einbindung für derartige Bestände erst nach dem 31.12.2031 relevant. Liegenschaften mit entsprechender technischer Ausstattung profitieren damit von einem erweiterten zeitlichen Spielraum, bevor weitergehende Modernisierungsschritte für diese Geräte zwingend umzusetzen sind.
Systematische Bestandsaufnahme vor Investitionsentscheidungen
Um Fehlinvestitionen oder Verzögerungen bei der Beschaffung zu vermeiden, rät HELLINGER+ zu einem strukturierten Vorgehen. Bevor konkrete Investitions- oder Ausschreibungsentscheidungen getroffen werden, sei eine detaillierte Erfassung des gesamten vorhandenen Bestands erforderlich.
Dabei kommt es auf eine präzise Dokumentation mehrerer Schlüsselparameter an. Die Erfassung müsse insbesondere nach dem jeweiligen Gerätetyp, dem exakten Installationszeitpunkt, dem Status der Fernablesbarkeit sowie den weiteren technischen Eigenschaften der verbauten Einheiten erfolgen.
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Erst auf Basis dieser technischen und zeitlichen Differenzierung lasse sich rechtssicher bestimmen, bei welchen Zählern und Messgeräten ein Handlungsbedarf bis zum 31.12.2026 besteht, wo Ausnahmetatbestände greifen könnten und welche Systeme von der längeren Übergangsfrist bis nach dem 31.12.2031 erfasst werden.
Eine frühzeitige Überprüfung der Liegenschaften verschafft Eigentümern die nötige Planungssicherheit für die anstehenden Umrüstungs- und Vergabeprozesse.
