Heizkostenabrechnung, Mieter

Heizkostenabrechnung: Mieter dürfen ab 2027 bei alten Zählern 3 Prozent kürzen

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 16:25 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vermieter müssen bis Ende 2026 fernablesbare Heiz- und Warmwasserzähler installieren; sonst können Mieter ihren Kostenanteil kürzen.
Ein moderner Heizkörper in einem minimalistisch gestalteten Wohnraum bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem Abrechnungszeitraum 2027 erhalten Mieter das Recht, ihren Kostenanteil bei der Heizkostenabrechnung um 3 Prozent zu kürzen, sofern in der Immobilie keine fernablesbare Technik installiert ist.

Hintergrund dieser Neuerung sind gesetzliche Fristen der Heizkostenverordnung, die Vermieter bundesweit zu einer technischen Umrüstung ihrer Messsysteme verpflichten. Entsprechende Hinweise auf die bevorstehende Rechtslage wurden Anfang November 2026 bekannt.

Gesetzliche Frist zur Umrüstung läuft Ende 2026 ab

Vermieter stehen vor einer verbindlichen Umsetzungsfrist: Bis zum 31.12.2026 müssen fernablesbare Messgeräte für die Erfassung von Heizung und Warmwasser eingebaut sein. Nach § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung endet die Übergangsfrist zur verpflichtenden Fernablesbarkeit von Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Warmwasserzählern an diesem Stichtag.

Haben Eigentümer die vorgeschriebene Technologie bis zum Ablauf dieses Zeitfensters nicht nachgerüstet, greift für Mieter mit dem darauffolgenden Abrechnungsjahr das Recht auf die finanzielle Kürzung. Die Regelung soll sicherstellen, dass Verbrauchsdaten künftig erfasst werden können, ohne dass Ableser die Wohnungen betreten müssen.

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Weitere Kürzungsrechte und Vorgaben für Verbrauchsdaten

Das Kürzungsrecht bei fehlenden Geräten ist nicht die einzige Möglichkeit für Mietparteien, Abrechnungsbeträge zu mindern. Neben dem Kürzungsrecht von 3 Prozent wegen fehlender Fernablesbarkeit besteht ein weiteres Kürzungsrecht von 3 Prozent, wenn die vorgeschriebenen monatlichen Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden.

Zudem sieht § 12 der Heizkostenverordnung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bei fehlender Fernablesbarkeit sogar ein Kürzungsrecht von bis zu 21 Prozent vor.

Die digitale Erfassung bildet dabei die Grundlage, um Mietern einen regelmäßigen Überblick über ihren Energieverbrauch zu geben. Vermieter, die ihren Pflichten zur Datenübermittlung nicht nachkommen, müssen daher mit zusätzlichen Einbußen bei den umlegbaren Betriebskosten rechnen.

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Zeitplan für Smart-Meter-Gateways und Blick auf Nachbarländer

Während die Umstellung auf fernablesbare Zähler bis zum Jahresende 2026 abgeschlossen sein muss, gewährt der Gesetzgeber für die weitergehende digitale Vernetzung einen längeren Übergangszeitraum. Die Pflicht zur Anbindung der installierten Messgeräte an ein Smart-Meter-Gateway läuft noch bis Ende 2031. Damit bleibt der Wohnungswirtschaft für diesen nachgelagerten technischen Schritt zusätzliche Umsetzungszeit.

Im grenzüberschreitenden Vergleich hebt sich die deutsche Regulierung deutlich ab. In der Schweiz besteht beispielsweise keine bundesweite Pflicht zur Fernablesbarkeit von Heizkostenzählern. Entsprechende Regelungen sind dort Sache der einzelnen Kantone. Ein gesetzliches Kürzungsrecht für Mieter bei nicht vorhandener Fernablesetechnik existiert in der Schweiz folglich nicht.

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