Heizkosten: Mietern winken 3 Prozent Kürzung bei fehlender Umrüstung
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 14:44 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung setzt bei der Erfassung von Heiz- und Warmwasserkosten auf eine vollständige Umstellung auf digitale Technologien. Gemäß Paragraph 5 der Heizkostenverordnung müssen alle nicht fernablesbaren Altgeräte bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Dies betrifft sowohl Heizkostenverteiler als auch Wärme- und Warmwasserzähler in deutschen Mietgebäuden. Ab Januar 2027 darf die Verbrauchserfassung nicht mehr allein über Geräte erfolgen, die eine manuelle Ablesung vor Ort erfordern.
Kürzungsrecht bei versäumter Umrüstung
Für Vermieter in Deutschland bedeutet die Vorgabe einen verbindlichen Handlungsbedarf. Das Gesetz sieht nur begrenzte Ausnahmen vor: Eine Befreiung von der Umrüstpflicht kommt lediglich in Betracht, wenn der Austausch im Einzelfall technisch unmöglich oder unzumutbar ist.
Wird die gesetzliche Frist ohne solchen Ausnahmetatbestand versäumt, greifen finanzielle Konsequenzen zugunsten der Mieter. Nach Paragraph 12 der Heizkostenverordnung haben Mieter das Recht, ihren betroffenen Kostenanteil für Wärme und Warmwasser pauschal um 3 Prozent zu kürzen, falls die Umrüstung unterblieben ist.
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Dieser Kürzungsanspruch bezieht sich auf das Abrechnungsjahr 2027 und kommt somit regulär in den Abrechnungen zum Tragen, die Vermieter im Jahr 2028 für diesen Zeitraum erstellen.
Monatliche Verbrauchsinformationen ab 2027 flächendeckend vorgeschrieben
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Messtechnik verschärfen sich zudem die Transparenzvorschriften gegenüber den Mietern. Bereits seit dem Jahr 2021 sind Vermieter, in deren Liegenschaften bereits fernablesbare Zähler installiert sind, dazu verpflichtet, den Bewohnern unterjährige Verbrauchsinformationen im Monatsrhythmus zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Pflicht zu monatlichen Verbrauchsinformationen schließlich für alle Vermieter ausnahmslos. Ziel der Maßnahme ist es, Nutzern eine zeitnahe Kontrolle ihres Energieverbrauchs zu ermöglichen und damit Anreize für sparsames Heizen zu schaffen.
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Vermieter und Messdienstleister müssen die verbleibende Frist nutzen, um die messtechnische Infrastruktur in den Bestandsgebäuden rechtzeitig vor dem Stichtag an die rechtlichen Vorgaben anzupassen.
