Handwerkerleistungen, Steuerbonus

Handwerkerleistungen: Steuerbonus soll ab 2027 von 1.200 auf 900 Euro sinken

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 06:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein Gesetzentwurf sieht ab 2027 weniger Steuerabzug für Handwerkerarbeiten vor; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Ein ordentlich aufgeräumter Holztisch in einer Werkstatt mit professionellem Handwerkszeug. Illustration mit AI erstellt.

Medienberichten zufolge müssen Steuerzahler ab dem Jahr 2027 voraussichtlich mit geringeren steuerlichen Vorteilen bei Handwerkerleistungen rechnen. Wer entsprechende Arbeiten erst im kommenden Jahr anstelle des laufenden Jahres 2026 in Auftrag gibt oder bezahlt, profitiert möglicherweise von deutlich reduzierten Abzugsmöglichkeiten. Darauf wies unter anderem der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Geplante Absenkung des Fördersatzes und Höchstbetrags

Grundlage der geplanten Neuregelung ist der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Laut VPB sollen Handwerkerleistungen ab dem 1. Januar 2027 nur noch zu 15 Prozent statt der bisherigen 20 Prozent steuerlich absetzbar sein. Dadurch sinkt der maximale Steuerbonus von bislang 1.200 Euro auf künftig 900 Euro im Jahr. Die Obergrenze der begünstigten Kosten verharrt unverändert bei 6.000 Euro.

Im laufenden Jahr 2026 gelten weiterhin die bisherigen Konditionen: Arbeitskosten von Handwerkern lassen sich zu 20 Prozent bis zur Höchstgrenze von 6.000 Euro geltend machen, was einer Steuerersparnis von bis zu 1.200 Euro entspricht. Ab 2027 schrumpft dieser Betrag bei maximal ausschöpfbaren 6.000 Euro Arbeitskosten auf 900 Euro zusammen.

Unberührt von den Kürzungsplänen bleiben haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese können weiterhin im Umfang von 20 Prozent bei Kosten von bis zu 20.000 Euro abgesetzt werden, was einer Steuerermäßigung von bis zu 4.000 Euro pro Jahr entspricht.

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Wer ohnehin keine Einkommensteuer entrichtet, ist von den Einschnitten beim Handwerkerbonus nicht betroffen. Parallel dazu soll der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2027 auf 12.564 Euro steigen.

Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Die Neuregelung ist derzeit noch nicht final verabschiedet. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Das Bundeskabinett hatte den Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 mit der vorgesehenen Kürzung am 2. September 2026 beschlossen.

Die parlamentarische Beratung begann mit der ersten Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2026 befasste sich auch der Bundesrat mit den Plänen: Der Wirtschaftsausschuss der Länderkammer hatte sich zwar dafür ausgesprochen, die Kürzung zu streichen, konnte dafür im Plenum jedoch keine Mehrheit erzielen.

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Die Bundesregierung reagierte am 28. Oktober 2026 mit einer Gegenäußerung auf die Hinweise der Länder. Im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens steht am 4. November 2026 eine Anhörung von Sachverständigen im Finanzausschuss des Bundestags an.

Zahlungszeitpunkt und formale Voraussetzungen entscheidend

Für die steuerliche Anerkennung kommt es maßgeblich auf das Kalenderjahr der tatsächlichen Zahlung an, nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Durchführung. Neben dem Begleichungsdatum gelten strenge Vorgaben: Der Rechnungsbetrag muss unbar beglichen werden.

Zudem müssen Handwerksbetriebe die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung zwingend getrennt von den Materialkosten ausweisen, da ausschließlich die Arbeitsanteile förderfähig sind.

Trotz der im Raum stehenden Reduzierung rät der VPB Eigentümern und Auftraggebern dazu, sich bei anstehenden Projekten nicht unnötig zeitlich unter Druck setzen zu lassen.

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