Handwerkerleistungen, Steuerabzug

Handwerkerleistungen: Steuerabzug soll auf 15 Prozent und 900 Euro sinken

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Regierungsentwurf sieht ab 2027 niedrigere Abzüge für Handwerkerarbeiten vor; parlamentarische Änderungen sind noch möglich.

Einkommensteuerreform 2027: Geringere Steuerentlastung für Handwerker geplant
Eine aufgeräumte Werkbank mit professionellem Werkzeug in einer hellen Werkstatt bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht eine Reduzierung der steuerlichen Förderung für Handwerkerleistungen vor. Künftig sollen Steuerpflichtige gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowohl bei den prozentual anrechenbaren Aufwendungen als auch beim maximalen Steuerabzug geringere Entlastungen geltend machen können.

Geplante Einschnitte bei Fördersatz und Höchstbetrag

Nach den Plänen des Regierungsentwurfs soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bislang 20 Prozent auf 15 Prozent der Aufwendungen abgesenkt werden. Parallel dazu ist eine Reduzierung des jährlichen Höchstbetrags der Steuerermäßigung von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro vorgesehen.

Durch diese Anpassung wären künftig Arbeitsleistungen bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro steuerbegünstigt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage können 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden, was den aktuellen Höchstbetrag von 1.200 Euro ergibt.

Begünstigt bleiben weiterhin ausschließlich Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten, während Materialkosten nicht steuerlich abzugsfähig sind. Wie bisher setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung eine ordnungsgemäße Rechnung sowie eine unbare Bezahlung voraus. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

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Zeitplan und weitere Reformelemente

Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf zur Einkommensteuerreform am 2. September 2026. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem 1. Januar 2027, während sich die volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen im parlamentarischen Prozess möglich bleiben.

Der Entwurf umfasst neben den Handwerkerleistungen weitere steuerrechtliche Anpassungen. So ist eine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro geplant. Im Gegenzug sieht der Gesetzentwurf vor, die Pauschalsteuer für Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent anzuheben.

Keine Absenkung ist bei den haushaltsnahen Dienstleistungen vorgesehen: Hier bleibt es laut Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern bei einer Steuerermäßigung von 20 Prozent und einem Höchstbetrag von maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Steuerliche Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für private Haushalte, Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter bedeuten die Pläne spürbare finanzielle Änderungen. Wie das Beratungsunternehmen Ecovis hervorhebt, können Steuerpflichtige, die entsprechende Arbeiten noch im Jahr 2026 ausführen, abrechnen und bezahlen lassen, von einer bis zu 300 Euro höheren Steuerermäßigung profitieren.

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Auch für Rentnerinnen und Rentner bietet die aktuell gültige Regelung die Möglichkeit, Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro im Jahr steuermindernd anzusetzen. Ob der Gesetzgeber die Kürzungen im weiteren Verfahren unverändert verabschiedet, bleibt den parlamentarischen Beratungen vorbehalten.

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