Grunderwerbsteuer wackelt: BVerfG prüft EU-Vereinbarkeit der Konzernklauseln
10.06.2026 - 10:20:13 | boerse-global.de
Besonders brisant: Die Karlsruher Richter heben Urteile des Bundesfinanzhofs auf, wenn dieser EU-Recht nicht ausreichend berücksichtigt.
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Wenn der BFH den EuGH ignoriert
Ein Fall aus März 2021 macht die neue Linie deutlich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats kassierte ein BFH-Urteil aus Februar 2019 (Az. 2 BvR 1161/19). Es ging um ein unbesichertes Darlehen, das ein deutsches Unternehmen an seine belgische Tochter vergab. Der BFH hatte eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG gebilligt.
Das Problem: Der BFH legte die Sache nicht dem EuGH vor. Das BVerfG wertete das als Verstoß gegen Artikel 101 Grundgesetz – das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Auslegung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) sei keineswegs eindeutig gewesen. Der Fall ging zurück an den BFH.
Die Botschaft ist klar: Letztinstanzliche Gerichte müssen bei Zweifeln am EU-Recht zwingend in Luxemburg nachfragen.
Grunderwerbsteuer wackelt
Noch gravierender könnte die Entwicklung bei der Grunderwerbsteuer werden. Ein aktuelles EuGH-Urteil zur portugiesischen Regelung (C-837/24) lässt aufhorchen. Die Richter entschieden: Steuern auf Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften können gegen die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen.
Das hat Sprengkraft für Deutschland. Ein BFH-Urteil vom September 2024 (Az. II R 36/21) steht nun auf dem Prüfstand. Beim Bundesverfassungsgericht liegt eine Beschwerde (Az. 1 BvR 574/25). Sie wird klären müssen, ob die deutschen Konzernklauseln bei der Grunderwerbsteuer mit EU-Recht vereinbar sind.
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Systemkonflikte an mehreren Fronten
Die Spannungen gehen tiefer. Der EuGH rügte Deutschland im November 2020 (Az. C-371/19) für eine Praxis bei Erstattungsanträgen: Fehlende Angaben führten zur sofortigen Abweisung – ohne Nachbesserungsmöglichkeit. Das verletze den Neutralitätsgrundsatz.
Im Juli 2020 (Az. C-424/19) stellte der EuGH zudem klar: Die nationale Rechtskraft einer Entscheidung darf einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht im Weg stehen. Das bedeutet: Selbst bestandskräftige Steuerbescheide können kippen, wenn ein EU-Verstoß nachgewiesen wird.
Auch beim Vorsteuerabzug bleibt die Lage komplex. Der EuGH prüfte (Az. C-533/16), ob Verjährungsfristen das Recht auf Vorsteuerabzug beschneiden dürfen – wenn Rechnungen erst Jahre später korrigiert wurden.
Gesetzgeber unter Zeitdruck
Während die Gerichte die Spielräume ausloten, gerät auch der Gesetzgeber unter Druck. Seit dem 7. Juni 2026 ist Deutschland mit der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie säumig. Die Bundesregierung plant die nationale Regelung erst für Anfang 2027. Ein Vertragsverletzungsverfahren droht.
Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet das: Gefestigt geglaubte BFH-Urteile stehen zunehmend unter Vorbehalt. Wer nationale Steuerpraktiken für EU-rechtskonform hält, könnte böse Überraschungen erleben.
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