Grunderwerbsteuer: EuGH-Urteil stellt deutsche Ersatztatbestände infrage
Veröffentlicht: 12.07.2026 um 04:32 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Juni 2026 könnte die Besteuerung von Unternehmensumstrukturierungen in Deutschland grundlegend verändern. Die Entscheidung (Az. C-837/24) zur portugiesischen Grunderwerbsteuer stellt die deutsche Praxis bei Anteilsübertragungen infrage.
Was das Urteil bedeutet
Der EuGH stellte klar: Anteilsübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungen stehen unter dem Schutz des Unionsrechts. Nationale Steuergesetze dürfen den freien Verkehr und die steuerliche Neutralität solcher Vorgänge nicht unverhältnismäßig einschränken.
Genau das könnte aber passieren: Die deutschen Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG lösen bereits bei Übergängen von Gesellschaftsanteilen eine Grunderwerbsteuerpflicht aus – sobald eine Immobilie zum Gesellschaftsvermögen gehört.
Bundesfinanzhof sieht das anders
Die Luxemburger Linie kollidiert mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH hatte die deutschen Regelungen am 25. September 2024 (Az. II R 36/21) noch als rechtskonform bestätigt.
Ein weiteres Revisionsverfahren (Az. II R 8/23) ruht derzeit. Sein Ausgang dürfte durch die EuGH-Entscheidung beeinflusst werden. Die Spannung zwischen nationaler Fiskalpolitik und europäischen Vorgaben zur Steuerharmonisierung wächst.
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Handlungsoptionen für Unternehmen
Steuerberater raten betroffenen Unternehmen, Bescheide offenzuhalten. Wer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegt, sichert sich die Chance auf eine günstigere künftige Rechtsprechung oder Gesetzesanpassung.
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Größerer Kontext: EU drückt bei Steuerentlastung
Das Urteil bettet sich in umfassendere Reformbemühungen ein. Am 24. Juni 2026 stellte die EU-Kommission ein Steuervereinfachungspaket vor. Ab 2028 sollen jährliche Entlastungen von rund 8 Milliarden Euro für die Wirtschaft realisiert werden – unter anderem durch Quellensteuerbefreiungen für Zinsen und Dividenden zwischen verbundenen EU-Gesellschaften.
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Die deutsche Rechtsprechung festigt parallel in anderen Immobilienbereichen ihre Linien. Der BFH bestätigte am 20. Mai 2026 die Verfassungsmäßigkeit des modifizierten Bodenwertmodells in Baden-Württemberg. In Erbfällen stärkte zudem eine Entscheidung (Az. II R 6/23) die Position der Steuerpflichtigen gegenüber Gutachterausschüssen bei der Immobilienbewertung.
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