Grenzpendler: BMF präzisiert Steuerregeln für Homeoffice ab 2025
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten folgt präzisierten Verwaltungsvorgaben. Mit dem Anhang 2 des Schreibens IV B 2 - S 1300/21/10024 :005 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) detaillierte Regelungen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegt.
Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den beteiligten Staaten und sind in ihrer aktualisierten Fassung seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Rechtlicher Rahmen und zeitliche Anwendung
Das ursprüngliche BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach DBA datiert vom 12. Dezember 2023 und wurde im Bundessteuerblatt 2023 veröffentlicht.
Eine maßgebliche Änderung dieser Richtlinien erfolgte durch ein weiteres Schreiben vom 19. Dezember 2025, welches im Bundessteuerblatt 2026 publiziert wurde. Die darin enthaltenen Grundsätze zur Aufteilung des Besteuerungsrechts sind für Lohnzahlungszeiträume maßgeblich, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen.
Die Regelungen dienen dazu, Klarheit über die Zuweisung des Besteuerungsrechts zu schaffen, wenn Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit in mehr als einem Staat ausüben. Dies ist besonders in Regionen mit einem hohen Anteil an Grenzpendlern sowie in Branchen mit flexiblen Arbeitsplatzmodellen von Bedeutung.
Homeoffice in der steuerlichen Betrachtung
Ein zentraler Aspekt der aktuellen Verwaltungspraxis ist die explizite Einbeziehung von Tätigkeiten außerhalb des vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes. Die Grundsätze zur Aufteilung des Besteuerungsrechts greifen demnach uneingeschränkt auch für die Arbeit im Homeoffice. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die dauerhafte Etablierung ortsunabhängiger Arbeitsformen.
Wer sich mit der steuerlichen und rechtlichen Ausgestaltung von ortsunabhängiger Arbeit befasst, muss neben Steuerfragen auch den Datenschutz im Blick behalten. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt, wie Sie mobiles Arbeiten für Ihr Unternehmen rechtssicher und konform organisieren. Rechtssicheres Home-Office in 3 einfachen Schritten einrichten
Für die steuerliche Zuordnung ist entscheidend, an welchem Ort die Arbeitsleistung tatsächlich physisch erbracht wird. Das BMF stellt klar, dass Homeoffice-Zeiten im Wohnsitzstaat als dort ausgeübte Tätigkeit gewertet werden, was die anteilige Steuerpflicht zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat des Arbeitgebers verschieben kann.
Beispielhafte Anwendung am Fall Dänemark
Zur Veranschaulichung der Aufteilungsgrundsätze dient eine Konstellation mit einem dänischen Arbeitgeber und einem in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer. In diesem Beispiel arbeitet ein Arbeitnehmer D bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Die Tätigkeit wird an 3,5 Tagen in Dänemark und an 1,5 Tagen in Deutschland ausgeübt.
Mobile Arbeitsmodelle und flexible Einsatzorte erhöhen die Anforderungen an die betriebliche Dokumentation erheblich. Erfahren Sie in diesem kostenlosen E-Book, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnung von Arbeitszeiten auch bei komplexen Modellen rechtssicher erfüllen. Kostenlose Checkliste zur Arbeitszeiterfassung jetzt herunterladen
Ein wichtiger Detailpunkt der Regelung betrifft die Gewichtung der Arbeitstage: Wird beispielsweise an einem Freitag eine sechsstündige Tätigkeit im Homeoffice in Deutschland verrichtet, zählt dieser Tag im Rahmen der steuerlichen Aufteilung als voller Arbeitstag.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die physische Anwesenheit für die Ausübung der Tätigkeit an einem Kalendertag ausschlaggebend ist, unabhängig von der exakten Stundenanzahl an diesem Tag.
Steuerfreistellung und Ausnahmen
Hinsichtlich der steuerlichen Folgen ergibt sich für den dänischen Anteil des Arbeitslohns eine Freistellung von der deutschen Steuer. Dies folgt aus Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 des DBA. Der in Dänemark erwirtschaftete Lohnteil bleibt in Deutschland unter dem Vorbehalt der Progression steuerfrei, sofern die entsprechenden Nachweise erbracht werden.
Diese Steuerbefreiung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes der Entlastung nicht entgegenstehen. Konkret darf die Anwendung der Paragrafen 50d Absatz 8 oder 9 EStG der Steuerfreistellung nicht im Wege stehen.
Diese Regelungen dienen unter anderem dazu, eine vollständige Nichtbesteuerung von Einkünften („weiße Einkünfte“) zu verhindern, falls der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt oder die Steuer nicht abgeführt wird.
