GKV-Reform, Teilarbeitsunfähigkeit

GKV-Reform: Teilarbeitsunfähigkeit ab Januar 2028 eingeführt

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 23:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das GKV-Stabilisierungsgesetz bringt höhere Beiträge, Zuzahlungen und die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028.

GKV-Reform 2026: Neue Sparmaßnahmen und Teilarbeitsunfähigkeit
Moderner Schreibtisch mit Laptop und digitalen Gesundheitsunterlagen als Symbol für die Teilarbeitsunfähigkeit. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Kraft. Die Neuregelung sieht ein umfassendes Bündel an Sparmaßnahmen und strukturellen Änderungen vor, die sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber und Leistungserbringer betreffen. Ein zentrales Element der Reform ist die erstmalige Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit gemäß § 44c SGB V, die eine flexiblere Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglichen soll.

Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des Teilkrankengeldes

Eine wesentliche Neuerung im deutschen Sozialrecht ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit, die ab dem 1. Januar 2028 greifen wird. Versicherte können demnach in festgelegten Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent als arbeitsunfähig eingestuft werden. Parallel dazu wird ein teilweises Krankengeld eingeführt. Diese Maßnahme soll den Übergang zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und der vollen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit fließender gestalten.

Die Umsetzung dieser Regelung bringt auch neue administrative Abläufe für Unternehmen mit sich. So ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr selbst prüfen. Stattdessen werden die Krankenkassen die Arbeitgeber auf elektronischem Weg über den Versicherungsstatus informieren.

Finanzielle Anpassungen und neue Beitragsregelungen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt ein Sparziel von insgesamt 19 Mrd. €. Um dieses Ziel zu erreichen, werden verschiedene Beitragsstellschrauben justiert. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt eine deutliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze um 3.600 €. Zudem ist eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Für Personen, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei waren, sieht das Gesetz jedoch einen Bestandsschutz vor.

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Weitere Änderungen betreffen spezifische Beschäftigungsverhältnisse und Versichertengruppen:
* Minijobs: Ab dem 1. Januar 2027 wird der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte angepasst. Er setzt sich künftig aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 % zusammen.
* Familienversicherung: Ab dem 1. Januar 2028 wird für familienversicherte Ehegatten sowie Lebenspartner ein Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten eingeführt.
* Teilrente: Ebenfalls ab Beginn des Jahres 2027 wird der Anspruch auf Krankengeld für Bezieher einer hohen Teilrente eingeschränkt.

Einschnitte bei Leistungen und höhere Zuzahlungen

Das Gesetz sieht zudem spürbare Veränderungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vor. Mit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 entfällt der generelle Leistungsanspruch für Homöopathie und Anthroposophie. Diese können von den Kassen lediglich noch als freiwillige Satzungsleistung bis Januar 2027 angeboten werden.

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Auch im Bereich der medizinischen Versorgung mit Cannabis gibt es Verschärfungen. Ab dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig. Lediglich Extrakte sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon bleiben nach entsprechender Genehmigung durch die Krankenkasse teil des Leistungsumfangs.

Für Versicherte steigen zudem die Kosten für Arzneimittel. Ab dem 1. Januar 2027 werden die Zuzahlungen um 50 % erhöht. Der Mindestbetrag steigt damit auf 7,50 €, während die maximale Zuzahlung auf 15 € festgesetzt wird.

Belastungen für Apotheken und Pharmasektor

Die Pharmabranche und Apotheken werden durch das Gesetz zur Mitfinanzierung der GKV-Stabilisierung herangezogen. Ab Anfang 2027 steigt der sogenannte Kassenabschlag, den Apotheken pro abgegebenem verschreibungspflichtigem Arzneimittel an die Krankenkassen leisten müssen, von bislang 1,77 € auf 2,07 €. Diese Erhöhung ist Teil der Strategie, das Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Umverteilung der finanziellen Lasten innerhalb des Gesundheitssystems zu begrenzen.

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