Gewinnabführungsvertrag, Strukturvorgaben

Gewinnabführungsvertrag: Strukturvorgaben für AG, SE und GmbH

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fachkommentare erläutern Anforderungen an Betriebsvereinbarungen, Gewinnabführungsverträge, Abführungsgrenzen und Rücklagen in Konzernstrukturen.

Konzernsteuerrecht: Betriebsvereinbarungen und GAV richtig gestalten
Moderner, leerer Konferenzraum in einem Bürokomplex bei Dämmerung mit Blick auf eine Stadtkulisse. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die rechtliche Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen und Unternehmensverträgen nimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Konzernstrukturen ein.

Jüngste Fachkommentare weisen darauf hin, dass insbesondere für den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen gemäß § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung vorausgesetzt wird.

In der Praxis lässt die Finanzverwaltung hierbei laut entsprechenden Verfügungen der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aus dem Dezember 2018 auch Tarifverträge oder Sozialpläne als ausreichende Grundlage gelten.

Relevanz der Betriebsvereinbarung bei Sanierungen

Für Unternehmen, die sich in einer Sanierungsphase befinden, ist der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung von Bedeutung. Fachliche Einordnungen zum Ende des Monats August 2026 verdeutlichen, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach einem Beteiligungserwerb im Rahmen einer Sanierung als ausreichend erachtet wird.

Unter Verweis auf Bundestagsdrucksachen wird betont, dass keine gesetzlich festgelegte Mindestbefolgezeit existiert. Insbesondere bei langjährigen Sanierungsbemühungen könne ein späterer Abschluss der Vereinbarung genügen, um die steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

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Strukturvorgaben bei Gewinnabführungsverträgen

Ein weiterer Fokus der aktuellen juristischen Betrachtung liegt auf den Strukturvorgaben bei Gewinnabführungsverträgen (GAV). Ein GAV nach § 291 Abs. 1 Aktiengesetz verpflichtet Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zur Abführung ihres gesamten Gewinns.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die über einen Alleingesellschafter verfügt, kann die Satzung nach herrschender Meinung den Unternehmensvertrag ersetzen. Bestehen jedoch mehrere Gesellschafter, bleibt ein förmlicher Unternehmensvertrag zwingend erforderlich.

In steuerrechtlicher Hinsicht fordert § 17 KStG für die Anerkennung einer Organschaft grundsätzlich einen Gewinnabführungsvertrag. Der Bundesgerichtshof klassifizierte den GAV bereits in früheren Grundsatzurteilen als gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag.

Für ausländische Tochtergesellschaften, welche die spezifischen Voraussetzungen nicht erfüllen, reicht ein rein schuldrechtlicher Vertrag, ein sogenannter GAV minderer Art, nicht aus.

Der Bundesfinanzhof betonte in einer Entscheidung vom August 2023, dass kein generelles Wahlrecht zur Konzernbesteuerung bestehe und das bloße tatsächliche Ausleben einer Organschaft ohne die entsprechenden rechtlichen Verträge nicht genüge.

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Finanzielle Abwicklung und Rücklagenbildung

Bei der Durchführung eines GAV bildet der Bilanzgewinn, der sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, den Höchstbetrag der Abführung gemäß § 301 Aktiengesetz. Eventuelle Bilanzverluste müssen durch den Organträger ausgeglichen werden. Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verringert sich der Höchstbetrag zudem um ausschüttungsgesperrte Beträge nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches.

Differenzen zwischen dem tatsächlich abgeführten Gewinn und dem Steuerbilanzgewinn werden als Mehr- oder Minderabführungen gewertet. Laut Fachkommentaren vom September 2026 sind diese insbesondere dann maßgeblich, wenn ihre Ursache in der Zeit der organschaftlichen Verbindung liegt.

Bei einer mittelbaren Organschaft, bei der ein GAV direkt zwischen der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft besteht, führen vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen zu einer mehrstufigen Gewinnausschüttung durch die Beteiligungskette. Auf jeder Stufe fallen dabei 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG an.

Besondere Sorgfalt ist zudem bei der Bildung von Gewinnrücklagen geboten. Während die Einstellung in die gesetzliche Rücklage bei Aktiengesellschaften, SE oder Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zwingend vorgeschrieben ist, ist dies bei einer GmbH häufig nur satzungsgemäß vorgesehen. Eine fehlerhafte Dotierung dieser Rücklagen kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.

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