Gesichtserkennung, Behörden

Gesichtserkennung durch Behörden: DSK sieht keine Rechtsgrundlage in der StPO

Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 11:14 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die DSK sieht keine ausreichende Rechtsgrundlage für biometrische Fahndung und betont strenge Grenzen für Videoüberwachung.
Eine leere, modern gestaltete öffentliche Plaza bei Dämmerung, die ein Gefühl von Weite und Beobachtung vermittelt. Illustration mit AI erstellt.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) warnt vor dem Einsatz automatisierter biometrischer Gesichtserkennung durch Sicherheitsbehörden.

In einer Entschließung vom 20. September 2024 stellte das Gremium fest, dass entsprechende Systeme im öffentlichen Raum bereits zur Anwendung kommen, obgleich dafür keine tragfähige Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung existiere.

Die Sicherheitsbehörden stützen ihre Maßnahmen derzeit auf unspezifische strafprozessuale Normen, was aus Sicht der Aufsichtsbehörden die Freiheitsrechte potenziell aller Bürger gefährdet.

Fehlende Befugnisse in der Strafprozessordnung

Die Kritik der Datenschutzbeauftragten richtet sich gegen die Praxis, moderne Überwachungswerkzeuge auf Basis allgemeiner Klauseln einzusetzen. Die automatisierte biometrische Gesichtserkennung greife tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Da Systeme im öffentlichen Raum prinzipiell jeden Passanten erfassen können, betrifft die Maßnahme potenziell die gesamte Bevölkerung und nicht nur konkrete Verdächtige.

Laut der DSK reicht die bestehende Strafprozessordnung für derart weitreichende Grundrechtseingriffe nicht aus. Der Gesetzgeber habe für den Einsatz automatisierter biometrischer Abgleiche keine spezifischen Eingriffsschwellen und Schutzvorkehrungen normiert. Solange eine präzise gesetzliche Grundlage fehle, fehle den Behörden das verfassungsrechtliche Mandat für solche Überwachungsmethoden.

Vorgaben der Aufsichtsbehörden zur Videoüberwachung

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Neben dem Abgleich biometrischer Daten mahnen Datenschutzbehörden auch grundlegende Schutzregeln bei optischen Erfassungssystemen an. Eine Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen und der DSK zur Videoüberwachung stellt klar, dass bestehende Rechtsgrundlagen für Bildaufnahmen grundsätzlich keine Tonaufzeichnungen decken. Audiofunktionen an Überwachungskameras müssen unumkehrbar abgeschaltet werden.

Die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erfüllt gemäß Strafgesetzbuch einen Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Strafbar sind bereits das Abhören in einer Live-Ansicht sowie der Versuch; entsprechende Geräte können eingezogen werden. Bei Kameras mit Schwenkfunktionen drohen zudem Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro, wenn Schutzbereiche Dritter verletzt werden.

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Strenge Grenzen für optische Überwachungssysteme

Juristische Experten verweisen darauf, dass Überwachungskameras strengen rechtlichen Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre unterliegen. Eine Installation müsse gerechtfertigt sein und einem konkreten Zweck dienen; die bloße Absicht einer allgemeinen Sicherheitsverbesserung genüge nicht. Behörden müssen nachweisen können, dass keine weniger invasiven Alternativen zur Verfügung stehen.

Zudem gilt eine strikte Begrenzung auf notwendige Bereiche sowie eine Hinweispflicht. Aufnahmen dürfen im Regelfall maximal einen Monat aufbewahrt werden, es sei denn, konkrete Straftaten oder offene Rechtsansprüche erfordern eine längere Sicherung. Biometrische Analysen und automatisierte Gesichtserkennungsverfahren sind bei Standardüberwachungen untersagt, während Betroffenen umfassende Rechte auf Auskunft, Löschung und Widerspruch zustehen.

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