Geschäftsführerbezüge, Tantiemen

Geschäftsführerbezüge: Tantiemen dürfen max. 25% betragen

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 01:16 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Steuerliteratur aktualisiert: Unbegrenzte Verlustverrechnung bei Termingeschäften, neue Richtwerte für Geschäftsführergehälter und aktuelle BFH-Urteile.

Steuer-Update August 2026: Neue Regeln für Anleger und Geschäftsführer
Ein hochwertiges Fachbuch zum Einkommensteuergesetz auf einem Schreibtisch in einer modernen Kanzlei. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die steuerrechtliche Fachliteratur ist zum August 2026 umfassend aktualisiert worden. Im Fokus: der Sparer-Pauschbetrag, die Verlustverrechnung bei Termingeschäften und die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern. Anleger und Unternehmer sollten die Neuerungen kennen.

Sparer-Pauschbetrag: Werbungskosten bleiben die Ausnahme

Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG liegt für Alleinstehende bei 1.000 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten bei 2.000 Euro. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist laut aktuellen Kommentierungen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in spezifischen Fällen – etwa bei Einkünften, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, oder im Rahmen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Termingeschäfte: Verlustausgleich nun unbegrenzt

Deutlich mehr Spielraum gibt es bei Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Beschränkung auf 20.000 Euro pro Jahr hat das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind.

Anleger sollten außerdem die Frist für die bankenübergreifende Verlustverrechnung im Blick behalten. Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingehen. Er ist unwiderruflich – der Verlust geht dann beim Institut unter und lässt sich nur noch über die Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Anzeige

Wer sich mit komplexen steuerlichen Regelungen befasst, sollte auch seine Abschreibungen gezielt nutzen, um die Liquidität dauerhaft zu verbessern. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen kompakt auf, wie Sie von aktuellen Gesetzesänderungen maximal profitieren. Abschreibungs-Leitfaden von A-Z kostenlos herunterladen

Geschäftsführerbezüge: Diese Grenzen sollten Sie kennen

Aktuelle Fachbeiträge (Stand Juni 2026) konkretisieren die Kriterien für angemessene Geschäftsführervergütungen. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden, muss die Gesamtausstattung aus Grundgehalt, Tantiemen und Sachleistungen einem Fremdvergleich standhalten. Experten nennen klare Richtwerte: Tantiemen sollten maximal 25 Prozent der Gesamtbezüge und 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen. Sonderzahlungen wie Überstundenpauschalen oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig als vGA.

Präzisiert wurde auch die steuerliche Erfassung von Bezügen nach der Auflösung einer Körperschaft. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten alle Bezüge als steuerpflichtige Einnahmen, die nicht aus der Rückzahlung von Nennkapital stammen. Ausgenommen sind lediglich Auszahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG.

Anzeige

Neben der korrekten Vergütung bietet das Steuerrecht für Unternehmer weitere legale Spielräume zur Entlastung, wie etwa den Investitionsabzugsbetrag. Erfahren Sie in diesem Gratis-Report, wie Sie durch clevere Planung Ihre Steuerlast sofort senken und finanzielle Mittel freisetzen. Kostenlosen Experten-Report zum IAB sichern

BFH-Urteile: Neue Leitplanken für Personengesellschaften und Kindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtslage mit zwei Urteilen weiter geschärft. In der Entscheidung vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) ging es um die application des § 50i EStG auf Besitz-Personengesellschaften. Die Steuerverschonung greift demnach nur, wenn Wirtschaftsgüter tatsächlich ins Betriebsvermögen eingebracht wurden und stille Reserven vorhanden sind.

Das zweite Urteil vom 22. April 2026 (III R 7/24) betrifft das Kindergeldrecht. Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit lediglich 520 Stunden gilt nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der BFH verlangt grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Die Folge: Der Kindergeldanspruch für eine anschließende Ausbildung bleibt in solchen Fällen bestehen.

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

de | wirtschaft | 69906747 |