Geschäftsführer-Kündigungen: BAG präzisiert Kündigungsschutz ab Juni
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 13:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kündigung von Geschäftsführern präzisiert. Mit dem Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 89/25) befassten sich die Erfurter Richter mit der Frage, inwieweit Personen in einer Organstellung Kündigungsschutzansprüche geltend machen können. Eine detaillierte Analyse der Entscheidung verdeutlicht nun die damit verbundenen rechtlichen Risiken für Unternehmen und betroffene Führungskräfte.
Rechtliche Differenzierung zwischen Organstellung und Dienstverhältnis
Die Kündigung von Geschäftsfuhrenden einer GmbH gestaltet sich rechtlich komplex, da sie regelmäßig in einer Doppelrolle tätig sind. Einerseits besteht die organschaftliche Bestellung, die die Vertretungsmacht nach außen regelt, und andererseits das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt sich intensiv mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen für diesen Personenkreis der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greifen kann.
Grundsätzlich sieht die deutsche Rechtsprechung Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes an. Dies gilt primär für die Zeit, in der die Organstellung tatsächlich besteht. Das BAG-Urteil vom 18. Juni 2026 konkretisiert in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen die Abberufung oder der Verzicht auf die Organstellung auf den Fortbestand oder die Art des Anstellungsverhältnisses hat.
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Analyse der Kündigungsrisiken und prozessualen Folgen
Die rechtliche Einordnung der Entscheidung, die in den vergangenen Tagen im Fachdiskurs analysiert wurde, zeigt erhebliche Risiken für Arbeitgeber auf. Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob durch die Beendigung der Organstellung ein zuvor ruhendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt oder ob das Dienstverhältnis von vornherein als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren war.
Laut der Analyse der Entscheidung hängen die Risiken für Unternehmen stark davon ab, wie die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung des Dienstverhältnisses erfolgt sind. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil verdeutlicht, dass die bloße formale Bezeichnung als Geschäftsführervertrag nicht ausreiche, um den Kündigungsschutz dauerhaft auszuschließen, wenn die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und die Organstellung entfällt.
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Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Trennung von Geschäftsführungsorganen die zeitliche Abfolge von Abberufung und Kündigung sowie die Formulierung der entsprechenden Verträge entscheidend sind. Das Urteil 2 AZR 89/25 dient hierbei als Orientierung, um die Wirksamkeit von Kündigungen rechtssicher zu gestalten und langwierige Prozesse vor den Arbeitsgerichten zu vermeiden.
Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Juristen und Personalverantwortliche müssen infolge der Konkretisierung durch das Bundesarbeitsgericht prüfen, inwiefern bestehende Verträge mit Geschäftsführern den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Status als Organmitglied keinen absoluten Schutz vor der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen bietet, insbesondere wenn die Organfunktion endet, das Vertragsverhältnis jedoch fortbesteht.
Die Klärung dieser Risiken durch das BAG am 18. Juni 2026 unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung von Trennungsprozessen auf Managementebene. Unternehmen sind angehalten, die Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung sowohl der Organstellung als auch des Anstellungsverhältnisses präzise zu prüfen, um unvorhergesehene Kündigungsschutzklagen und damit verbundene Abfindungszahlungen oder Wiedereinstellungsansprüche zu minimieren.
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