Geldstrafen, Angestellte

Geldstrafen für Angestellte: BFH kippt Steuerprivileg für Speditionen

12.06.2026 - 20:32:32 | boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof wertet vom Arbeitgeber gezahlte Strafen als Arbeitslohn. Das hat besonders für Speditionen steuerliche Folgen.

BFH-Urteil: Firmen zahlen Steuern auf übernommene Bußgelder
Geldstrafen - Nahaufnahme von Euro-Banknoten, teilweise verdeckt von einem Dokument mit rotem 'VOID'-Stempel, im Hintergrund ein Taschenrechner. 12.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung dazu gekippt. Das hat weitreichende Folgen für die Lohnabrechnung – besonders in der Logistikbranche.

Paradigmenwechsel beim Bundesfinanzhof

Mit einem Urteil vom 14. November 2013 (Az. VI R 36/12) stellte der BFH klar: Übernimmt der Arbeitgeber Ordnungsgelder für seine Beschäftigten, entsteht ein geldwerter Vorteil. Der Arbeitnehmer wird von einer eigenen Verbindlichkeit befreit – und das gilt als Entgelt für die Arbeitsleistung.

Das Gericht rückte damit ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung ab. Noch im Juli 2004 (Az. VI R 29/00) hatte der BFH solche Zahlungen unter bestimmten Umständen vom Lohnsteuerabzug ausgenommen. Diese Zeiten sind vorbei.

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Besonders relevant ist das für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten. Die kommen im Logistiksektor häufig vor. Und genau dort werden die Strafen oft von den Speditionen übernommen.

Teure Konsequenzen für Speditionen

Wie teuer das werden kann, zeigt ein Revisionsverfahren. Eine Spedition klagte gegen einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer – und verlor. Die Summe: 5.274,41 Euro. Das Finanzgericht Köln hatte die Klage bereits abgewiesen, der BFH bestätigte das Urteil.

Unternehmen müssen also aufpassen: Nicht nur Gehälter, sondern auch übernommene Sanktionen erhöhen die Lohnsteuerlast. Bei Betriebsprüfungen fliegen solche Übernahmen regelmäßig auf. Die Folge sind Nachforderungen, weil die Beträge als Teil des Bruttolohns hätten abgerechnet werden müssen.

Haftungsgrenzen bei Mindestlohnverstößen

Die steuerliche Einordnung von Ordnungsgeldern ist klar. Doch wie sieht es mit der persönlichen Haftung aus? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu eine wichtige Entscheidung getroffen (Az. 8 AZR 120/22).

GmbH-Geschäftsführer haften gegenüber Arbeitnehmern nicht persönlich auf Schadensersatz, wenn gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wurde. Die Richter begründeten das damit, dass die entsprechenden Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.

Allerdings: Persönliche Bußgelder gegen Geschäftsführer bleiben möglich. Und bei Schwarzarbeit wird es richtig teuer. Das Sozialgericht Dortmund entschied bereits 2008 (Az. S 35 R 129/06), dass Sozialversicherungsbeiträge auf Basis eines fiktiven Nettolohns berechnet werden müssen. Das Risiko für Arbeitgeber ist enorm.

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Neue Freibeträge – aber keine Entlastungsprämie

Für die Praxis wichtig: Neben der korrekten Versteuerung von Ordnungsgeldern sollten Unternehmen auch die Freibeträge im Blick behalten. Für 2025 liegt die Übungsleiterpauschale bei 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale bei 840 Euro. Für 2026 sind Anhebungen geplant: 3.300 beziehungsweise 960 Euro.

Eine geplante Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro scheiterte dagegen. Der Bundestag hatte sie am 24. April 2026 beschlossen, der Bundesrat lehnte sie am 8. Mai 2026 ab. Die Länder verwiesen auf die drohenden Steuerausfälle.

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