GEIG-Novelle, Hausverwaltungen

GEIG-Novelle: Hausverwaltungen drohen Haftungsrisiken ab 2027

Veröffentlicht: 16.07.2026 um 12:54 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Hausverwaltungen drohen Haftungsfallen durch verschärfte Pflichten zur Installation von E-Ladeinfrastruktur in Neu- und Bestandsbauten.

GEIG-Novelle: Neue Haftungsrisiken für Hausverwaltungen bei E-Ladestationen
Ein Stift liegt auf einem Gesetzestext mit einem hervorgehobenen Abschnitt zum Haftungsrisiko, im Hintergrund unscharfe Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Neue Pflichten für Wohn- und Nichtwohngebäude

Bundestag und Bundesrat haben die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) verabschiedet. Damit setzt Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um. Für Hausverwaltungen ergeben sich weitreichende neue Pflichten – bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Haftungsrisiken.

Bei Neubauten von Wohngebäuden müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt sein. Für die übrigen Parkflächen ist eine geeignete Leitungsinfrastruktur sicherzustellen. Schon bei umfangreichen Renovierungen greifen die Nachrüstpflichten – sobald das Gebäude mehr als drei Stellplätze hat.

Noch strenger sind die Regeln für Nichtwohngebäude: Ab fünf Stellplätzen muss die Hälfte vorverkabelt sein. Pro fünf Parkplätze ist mindestens eine Ladestation zu errichten.

Stichtag für bestehende Nichtwohngebäude

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Eine wesentliche Neuerung betrifft bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 muss entweder ein Ladepunkt pro zehn Parkplätze installiert sein – oder die Hälfte der Stellplätze verfügt über die nötige Leitungsinfrastruktur. Für öffentliche Parkplätze reicht alternativ eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz.

Hausverwalter in der Haftungsfalle

Branchenexperten warnen vor einem oft unterschätzten Risiko: Die rechtliche Verantwortung ergibt sich aus Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber den Immobilieneigentümern. Ein Haftungsfall droht bereits, wenn die Verwaltung die Prüfung der Pflichtenauslöser unterlässt oder die Eigentümer nicht rechtzeitig über technische Machbarkeit und gesetzliche Fristen informiert.

Empfohlen wird ein systematischer Prozess: detaillierte Objektprüfung, Identifikation der gesetzlichen Pflichten und Aufbereitung technischer Lösungen als Grundlage für rechtssichere Beschlüsse.

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Weitere rechtliche Klarstellungen

Parallel zur GEIG-Novelle hat der Bundesgerichtshof im Mai 2026 entschieden: Hausverwalter dürfen für die Vermittlung von Wohnraum aus dem eigenen Bestand keine Provisionen fordern. Das gilt laut Urteil auch für alternative Bezeichnungen wie Neuvermietungspauschalen.

Zusätzlich hat das Kabinett im Juli eine Mietrechtsreform beschlossen. Sie sieht unter anderem die Deckelung von Möblierungszuschlägen auf maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete vor. Die kumulierten Änderungen erhöhen den administrativen und beratenden Aufwand für Hausverwaltungen in den kommenden Monaten deutlich.

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