Gehörschutz im Betrieb: BGR 194 verlangt Praxisabschläge bei der Auswahl
Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 12:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn Produktions- und Handwerksbetrieben gehört persönliche Schutzausrüstung zum Standard. Dennoch erreichen Gehörschützer im betrieblichen Einsatz oft nicht die Schalldämmung, die unter standardisierten Laborbedingungen gemessen wird.
Darauf weist der Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstungen“ (FA „PSA“) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hin. Als wesentliche Ursachen für diesen Leistungsabfall gelten fehlerhaftes Auf- oder Einsetzen der Schutzmittel sowie materialbedingter Verschleiß.
Diskrepanz zwischen Prüflabor und betrieblicher Praxis
Die Abweichungen zwischen theoretischen Schutzwerten und der Realität am Arbeitsplatz sind durch Untersuchungen belegt. Eine Feldstudie des damaligen Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz (BGIA) gemeinsam mit den Metallberufsgenossenschaften bestätigte die deutliche Differenz zwischen der Schalldämmung im Labor und den tatsächlich im Feld erreichten Werten.
Als Reaktion auf diese Ergebnisse führte der Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstungen“ der DGUV sogenannte Praxisabschläge ein, die in der Regel BGR 194 festgehalten sind. Diese Abschläge müssen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche bereits bei der Auswahl von Gehörschützern zwingend einkalkulieren, um den realen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
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Durch die Einführung dieser Korrekturwerte gewinnt zugleich die betriebliche Unterweisung an Bedeutung: Beschäftigte müssen im korrekten Einsetzen und Tragen der Schützer geschult werden, um Dämmverluste zu minimieren.
In vielen Lärmbereichen wird Gehörschutz zudem nicht konsequent getragen. Hauptgründe hierfür sind mangelnder Tragekomfort sowie das Gefühl, dass die akustische Wahrnehmung von Warnsignalen oder Gesprächen beeinträchtigt wird.
Das Tragen lässt sich nur dann verlässlich steigern, wenn bei der Produktauswahl die konkreten Arbeitsumgebungsbedingungen sowie die jeweilige Art der Tätigkeit berücksichtigt werden.
Nur ein passgenauer Schutz erhöht die Tragedauer und die Akzeptanz im Arbeitsalltag. Technische Neuentwicklungen wie Gehörschutzstöpsel mit integrierten Schallwiedergabeeinrichtungen lassen diesbezüglich weitere Fortschritte bei Komfort und Akzeptanz erwarten.
Gefährdungsbeurteilung und Hautschutz rücken in den Fokus
Neben dem Lärmschutz bleibt auch der Schutz vor Gefahrstoffen eine zentrale Herausforderung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hautkontakt mit gefährlichen Substanzen gilt als eine der wesentlichen Ursachen für arbeitsbedingte Erkrankungen.
Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung und der verabschiedeten Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“ rückt die Gefährdungsbeurteilung weiter in den Mittelpunkt. Das primäre Ziel besteht darin, Risiken bereits im Vorfeld durch Substitution der gefährlichen Stoffe zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, greift die Rangfolge aus technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
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Hohe Fallzahlen bei anerkannten Berufskrankheiten
Die Bedeutung präventiver Schutzmaßnahmen spiegelt sich in den amtlichen Statistiken wider. Berichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Unfallverhütung zufolge zählten Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) lange Zeit zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten.
Erst im Berichtsjahr 2021 wurden sie in der Rangliste von den Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) überholt, was auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war.
Das Ausmaß der Belastung zeigt sich im langfristigen Rückblick: Allein im Zeitraum von 2001 bis 2020 wurden über 400.000 Verdachtsanzeigen auf Hauterkrankungen unter der Kennziffer 5101 registriert.
Die Hürden für betroffene Beschäftigte bleiben dabei hoch: Insgesamt neun Berufskrankheiten, darunter spezifische Haut- und Atemwegserkrankungen, werden nach der geltenden Rechtslage bislang nur dann offiziell anerkannt, wenn die Betroffenen die schädigende berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben.
