Gehaltstransparenz ab Juni: Betriebe müssen Lohnlücken offenlegen
22.06.2026 - 19:13:52 | boerse-global.de
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Münster könnte das System der Behindertenwerkstätten in Deutschland grundlegend verändern.
Der Kläger Jürgen Linnemann fordert eine faire Bezahlung. Die aktuellen Entlohnungsstrukturen für Menschen mit Behinderung seien nicht angemessen, so sein Vorwurf. Die Caritas-Werkstatt im Kreis Warendorf steht damit plötzlich im bundesweiten Fokus.
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LVR und LWL schlagen Alarm
Am selben Tag machten die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) mit einem Aktionstag Druck. Ihre Forderung: Bund und Länder sollen sich stärker an den Sozialausgaben beteiligen. Der Grund ist ernst: Seit 2012 haben sich die Kosten für die Eingliederungshilfe mehr als verdoppelt. Die kommunalen Haushalte stoßen an ihre Grenzen.
Die Klage fällt in eine Zeit hitziger Debatten über Barrierefreiheit und finanzielle Ausstattung der Behindertenhilfe.
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Zu lasch?
Parallel zur juristischen Auseinandersetzung in Münster fand eine Anhörung zum Kabinettsentwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) statt. Der Entwurf aus April 2026 steht massiv in der Kritik.
Die SPD-Abgeordnete Heike Heubach bemängelt: Die Frist für Barrierefreiheit in Bundesgebäuden bis 2045 sei viel zu lang. Besonders umstritten: Private Unternehmen sollen von baulichen Maßnahmen wie Rampen befreit werden können, wenn diese eine „unverhältnismäßige Belastung" darstellen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert, solche Ausnahmen zu streichen und wirksame Sanktionen einzuführen. Die Bundesregierung veranschlagt die jährlichen Kosten für die Wirtschaft durch die Neuregelungen auf rund 1,35 Millionen Euro.
Neue Regeln für Pauschbetrag und Gehaltstransparenz
Seit Anfang 2026 läuft der Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags anders: Die Versorgungsverwaltung übermittelt die Daten zur Schwerbehinderung elektronisch an die Finanzämter. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-ID.
Auch bei der Gehaltstransparenz tut sich was. Eine EU-Richtlinie, die bis Juni 2026 umzusetzen war, verpflichtet Betriebe ab 100 Beschäftigten, regelmäßig über Gehaltsunterschiede zu berichten. Arbeitnehmer erhalten einen erweiterten Auskunftsanspruch, bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot droht eine Beweislastumkehr.
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EuGH-Urteil wirkt nach
Der Europäische Gerichtshof entschied im Herbst 2025: Organisierte Sammelfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit. In Kombination mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro (seit 1. Januar 2026) können sich daraus Nachzahlungsansprüche ergeben – wenn unbezahlte Fahrtzeiten zu einer Unterschreitung der Lohnuntergrenze geführt haben.
