Gehaltsoffenlegung ab 8. Juni: Arbeitgeber müssen vor dem Vorstellungsgespräch nennen
05.06.2026 - 15:50:38 | boerse-global.de
Eine Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringen neue Fristen und Auskunftspflichten. Gleichzeitig sorgt eine geplante Krankenkassenreform für Diskussionen um die Versorgung von Schwangeren.
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Mehr Zeit für Diskriminierungsklagen
Das Bundeskabinett hat Anfang Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des AGG beschlossen. Kernpunkt: Die Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen steigt von zwei auf vier Monate. Betroffene haben damit mehr Zeit, rechtliche Schritte einzuleiten.
Der Entwurf stärkt auch den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Neu ist zudem: Der Schutz vor sexueller Belästigung gilt künftig über den Arbeitsplatz hinaus – etwa auf dem Wohnungsmarkt, in Fitnessstudios oder Fahrschulen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bekommt mehr Befugnisse, darunter ein Schlichtungs- und ein Beistandsrecht vor Gericht. Auch die sogenannte Kirchenklausel wird an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Aus dem Merkmal „Alter“ wird im Gesetz „Lebensalter“.
EU-Richtlinie: Gehaltsoffenlegung schon vor dem Vorstellungsgespräch
Am 7. Juni 2026 läuft die Umsetzungsfrist für die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ab. Das deutsche Umsetzungsgesetz kommt zwar erst Anfang 2027 – doch bereits ab dem 8. Juni entfalten einige Vorgaben faktische Wirkung.
Für den öffentlichen Dienst und staatliche Unternehmen gelten die Bestimmungen sofort. Unternehmen müssen Bewerbern künftig schon vor dem Vorstellungsgespräch das zu erwartende Gehalt nennen. Arbeitnehmer erhalten zudem erweiterte Auskunftsansprüche zu Gehaltsstrukturen.
Experten betonen: Gerichte können bestehendes Recht bereits ab Juni 2026 richtlinienkonform auslegen. Das stärkt die Position von Beschäftigten bei Lohnungleichheiten. Der Gender-Pay-Gap in Deutschland lag 2025 bei 16 Prozent.
Ärzte warnen vor Engpässen in der Schwangerenbetreuung
Während die rechtliche Stellung von Arbeitnehmern gestärkt wird, gibt es bei der medizinischen Versorgung Alarmzeichen. Der Bundestag berät in der ersten Juniwoche 2026 über eine Krankenkassenreform mit Einsparungen von 2,7 Milliarden Euro im ambulanten Sektor ab 2027.
Der Frauenärzte-Verband schlägt Alarm: Die geplante Budgetdeckelung soll auch für die Schwangerenbetreuung gelten. „Ärzte könnten nur noch bis zu einer bestimmten Patientenzahl voll vergütet werden“, warnt Rolf Englisch vom Verband der Frauenärzte. Das gefährde die Versorgungssicherheit.
Der GKV-Spitzenverband widerspricht. „Die Reform ist notwendig, um die finanzielle Stabilität des Systems zu gewährleisten“, erklärt Florian Lanz für den Verband.
Neue Urteile: Arbeitszeugnis und Urlaubsrecht
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 7. Mai 2026 klargestellt: Eine Vergleichsregelung, wonach der Arbeitgeber ein Zeugnis nach einem vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf erstellen muss, ist vollstreckbar. Weicht der Arbeitgeber ohne wichtigen Grund ab, droht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro. Eine Verweigerung ist nur bei Verstoß gegen die Zeugniswahrheit zulässig.
Bereits im März 2026 hatte das Landesarbeitsgericht Thüringen eine pauschale betriebliche Begrenzung des zusammenhängenden Urlaubs auf zwei Wochen für unzulässig erklärt. Längere Urlaubsphasen dürfen Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Und: Urlaubsansprüche bei dauerhafter Krankheit verfallen erst nach 15 Monaten.
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