Gefährdungsbeurteilung, Bußgelder

Gefährdungsbeurteilung: Bußgelder bis 25.000 Euro für Arbeitgeber

02.06.2026 - 05:30:14 | boerse-global.de

Ein digitales Werkzeug soll Kanzleien bei der rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung unterstützen und Bußgelder bis 25.000 Euro vermeiden helfen.

Gefährdungsbeurteilung: Bußgelder bis 25.000 Euro für Arbeitgeber - Bild: über boerse-global.de
Gefährdungsbeurteilung: Bußgelder bis 25.000 Euro für Arbeitgeber - Bild: über boerse-global.de

Vorgestellt am 31. Mai, richtet es sich speziell an Kanzleien und Beratungsunternehmen. Die Lösung soll die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Vorgaben der Berufsgenossenschaften gewährleisten. Der Markt reagiert damit auf den steigenden Bedarf an dokumentierten Arbeitsschutzprozessen im Dienstleistungssektor.

Bußgelder bis 25.000 Euro möglich

Die Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitgeber Pflicht. Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verlangen die systematische Erfassung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Wer das versäumt, riskiert empfindliche Strafen: Bußgelder können bis zu 25.000 Euro betragen.

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Doch es geht um mehr als Geld. Die Geschäftsführung haftet persönlich. Paragraf 25 ArbSchG und bei Personenschäden Paragraf 229 StGB drohen mit strafrechtlichen Konsequenzen. Die neue digitale Lösung deckt die Vorgaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ab. Konkret geht es um die Arbeitsstättenverordnung (Anhang 6) und die Richtlinien der DGUV 215-410 für Büroarbeitsplätze.

Homeoffice und Coworking als neue Herausforderung

Die Arbeitswelt hat sich gewandelt – und mit ihr die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Homeoffice und Coworking-Spaces stellen Kanzleien vor neue Dokumentationspflichten. In Österreich trat am 1. Januar 2025 ein Telearbeitsgesetz in Kraft. Es erweiterte den Homeoffice-Begriff auf Coworking-Spaces und Wohnungen von Angehörigen. Schriftliche Vereinbarungen sind dort Pflicht.

Auch in Deutschland wächst der Dokumentationsdruck. Wer digitale Hilfsmittel wie Learning Management Systeme (LMS) einführt, muss den Betriebsrat einbinden. Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG räumt bei Systemen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ein Mitbestimmungsrecht ein. Experten raten zu frühzeitigen Betriebsvereinbarungen und Datensparsamkeit.

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Gefährdungsbeurteilung als Teil des Risikomanagements

Die Gefährdungsbeurteilung ist längst mehr als eine lästige Pflicht. Sie wird zum Baustein eines integrierten Risikomanagements. Die Business Judgment Rule schützt die Geschäftsleitung nur dann vor Haftung, wenn Entscheidungen auf einer dokumentierten Informationsgrundlage basieren. Ein umfassendes System sollte auch Cybersicherheit und Datenschutz abdecken.

Europäische Vorgaben verschärfen die Anforderungen zusätzlich. Die NIS2-Richtlinie und DORA für den Finanzsektor verlangen IT-Resilienz. Der EU AI Act regelt ab 2026 den Einsatz Künstlicher Intelligenz. Für Modelle mit systemischem Risiko gelten seit Mai 2025 konkrete Pflichten durch den GPAI Code of Practice.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai unterstreicht die Bedeutung rechtssicherer Dokumentation. Ein digitales Einwurf-Einschreiben gilt demnach nicht mehr als Anscheinsbeweis für den Zugang eines Dokuments. Die formale Hürde im Rechtsverkehr ist damit gestiegen.

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