Gebäudesanierung, Fördergrenzen

Gebäudesanierung: Neue Fördergrenzen und Steuervorgaben ab Juli

Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 03:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Verschärfte Förderbedingungen und neue Steuervorgaben prägen die Sanierungssaison 2026. Ein BFH-Urteil erleichtert zudem die Finanzierung für Käufer.

Immobilien-Sanierung 2026: Neue Förderung, Steuerregeln & Fristen
Moderne Baustelle eines Wohngebäudes mit Bauplänen und Taschenrechner auf einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Seit dem 21. Juli gelten verschärfte Förderbedingungen für Gebäudesanierungen. Das Finanzministerium zieft die Daumenschrauben bei der Steuerdokumentation an. Und die Justiz setzt neue Maßstäbe für die Bewertung kernsanierter Immobilien. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Weniger Geld für Fenster und Türen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat ihre Konditionen geändert. Für den Austausch von Fenstern und Türen gibt es noch 15 Prozent Zuschuss. Allerdings sinken die förderfähigen Höchstbeträge degressiv:

  • Erste Wohneinheit: 30.000 Euro
  • Zweite bis sechste Einheit: 15.000 Euro
  • Ab der siebten Einheit: 8.000 Euro

Ein Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird erst ab 30.000 Euro Investitionsvolumen gewährt.

Heizungsförderung: Die Uhr tickt

Die Grundförderung für Heizungen bleibt bei 30 Prozent – mit einem Höchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Doch ab dem 1. Februar 2027 sinkt diese Summe halbjährlich um 750 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent wird ab dann reduziert.

Die Einkommensboni sind gestaffelt:
- Bis 30.000 Euro Haushaltseinkommen: 40 Prozent
- Bis 40.000 Euro: 30 Prozent
- Bis 50.000 Euro: 10 Prozent

Strengere Regeln für die Steuer

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Januar 2026 verschärft die Vorgaben zur steuerlichen Behandlung von Sanierungen. Die Neuregelung gilt für alle noch offenen Steuerfälle. Immobilienbesitzer müssen künftig detaillierter dokumentieren, ob Kosten sofort abziehbar sind oder als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten.

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Das Sächsische Finanzgericht hat zudem klargestellt: Bei einer Kernsanierung gilt das Jahr des Abschlusses als fiktives Baujahr für die Restnutzungsdauer. Die Beweislast für den Umfang der Sanierung liegt beim Steuerpflichtigen.

Finanzierung wird einfacher

Ein BFH-Urteil vom 23. Juli bringt Erleichterung für Käufer: Zinslose Ratenzahlungen gelten steuerlich nicht als Zinseinkünfte. Das kann die Finanzierung vor allem für Erstkäufer attraktiver machen.

Die Bundesregierung hat zudem die Abschaffung der nationalen Immobilien-Kapitalpuffer zum 1. Januar 2027 beschlossen. Banken bekommen mehr Spielraum bei der Kreditvergabe. Experten erwarten leichte Zinsvorteile von 0,05 bis 0,10 Prozentpunkten.

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Fristen im Blick behalten

Die Steuererklärung für 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 abgegeben werden. Immobilieneigentümer können abziehen:
- Handwerkerleistungen: bis zu 1.200 Euro
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: bis zu 4.000 Euro
- Energetische Sanierungen: bis zu 40.000 Euro über drei Jahre

Vermieter nutzen die lineare Abschreibung (AfA). Für Gebäude ab Baujahr 2023 liegt sie bei 3 Prozent jährlich.

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