Gebäudeautomation: Schwelle sinkt von 290 auf 70 kW
Veröffentlicht am: 13.08.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung hat mit dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) die Anforderungen an die technische Ausstattung von Gebäuden grundlegend reformiert. Eine zentrale Neuerung betrifft die Schwelle für die verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden. Diese wurde deutlich herabgesetzt, um die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu steigern und die Klimaziele im Immobilienbereich zu erreichen.
Deutliche Senkung der Schwellenwerte für Automation
Mit dem neuen Gesetz sinkt die relevante Grenze für die Installation von Automationssystemen von bisher 290 kW auf nun 70 kW. Diese Maßnahme zielt darauf ab, auch kleinere und mittlere Nichtwohngebäude in die digitale Steuerung und Überwachung der Gebäudetechnik einzubeziehen. Die Bundesregierung reagiert damit auf das Potenzial zur Energieeinsparung, das durch eine intelligente Steuerung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik realisiert werden kann.
Für Neubauten legt das GModG zudem spezifische Standards fest. Ab einer Leistung von 290 kW ist künftig der Automationsgrad B vorgeschrieben. Für Gebäude, die die neue Schwelle von 70 kW überschreiten, gilt die Verpflichtung zum Automationsgrad C. Diese Differenzierung soll sicherstellen, dass die technische Komplexität der Systeme in einem angemessenen Verhältnis zur Gebäudegröße und zum Energiebedarf steht.
Nachrüstfristen und Sanierungsquoten für den Bestand
Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude stehen vor konkreten Zeitplänen. Das Gesetz sieht vor, dass bestehende Objekte bis zum 31. Dezember 2029 entsprechend nachgerüstet werden müssen, sofern sie die Leistungsgrenzen überschreiten. Damit wird der Druck auf den Bestand erhöht, technologisch mit den Effizienzanforderungen Schritt zu halten.
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Zusätzlich zur technischen Ausstattung führt die Bundesregierung verbindliche Sanierungsquoten für die ineffizientesten Gebäude ein. Ab dem Jahr 2030 müssen 16 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energiebilanz saniert sein. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2033 auf 26 Prozent. Diese Regelung fokussiert die Modernisierungsbemühungen auf jene Immobilien, die den höchsten CO2-Ausstoß und Energieverbrauch aufweisen.
Neuausrichtung der Wärmeversorgung und Solarpflicht
Im Bereich der Wärmeerzeugung bringt das GModG, das am 10. Juli 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist, wesentliche Änderungen mit sich. Die zuvor diskutierte 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien bei neuen Heizungssystemen entfällt. Stattdessen setzt die Gesetzgebung auf eine schrittweise Transformation der Brennstoffe. Neue Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin installiert werden, müssen jedoch ab 2029 einen Mindestanteil an CO2-neutralen Brennstoffen nutzen.
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Dieser Anteil beginnt im Jahr 2029 bei 10 Prozent und steigt im Jahr 2030 auf 15 Prozent an. Für das Jahr 2035 ist ein Anteil von 30 Prozent vorgesehen, der bis zum Jahr 2040 auf 60 Prozent anwachsen muss. Gleichzeitig entfallen die pauschalen Betriebsverbote für alte Heizkessel, was Eigentümern mehr Flexibilität bei der langfristigen Sanierungsplanung einräumt.
Ergänzt werden diese Maßnahmen durch eine Solarpflicht. Diese greift ab 2027 für bestimmte Nichtwohngebäude. Ab dem Jahr 2030 wird die Installation von Photovoltaikanlagen auch für neue Wohngebäude zur verpflichtenden Vorgabe. Damit verknüpft das Gesetz die effiziente Nutzung von Energie durch Automation unmittelbar mit der lokalen Erzeugung regenerativer Energie auf den Dachflächen.
