Freistellung, BAG

Freistellung: BAG erklärt pauschale Klauseln für unwirksam

Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte: Pauschale Freistellungen, intransparente Bonusziele und formfehlerhafte Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.

BAG-Urteile 2026: Grenzen für Freistellungen, Boni und Betriebsvereinbarungen
Ein minimalistischer Büroarbeitsplatz mit einem Füllfederhalter auf einem Rechtsdokument vor einer Glasfront. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat formularmäßige Klauseln für unwirksam erklärt, die Arbeitgebern bei jeder Kündigung eine einseitige Freistellung erlauben. Die Richter sehen darin eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern.

Freistellung nur mit sachlichem Grund

Mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) stellte das BAG klar: Weit gefasste Freistellungsvorbehalte in Arbeitsverträgen verstoßen gegen die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter demnach nicht pauschal und ohne Begründung von der Arbeit freistellen.

Den konkreten Fall verwiesen die Richter zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei ging es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber während der Freistellung die Privatnutzung eines Dienstwagens widerrufen darf. Das BAG: Nur mit sachlichem Grund. Juristen weisen zudem darauf hin, dass bei bezahlter Freistellung ein eventueller Zwischenverdienst angerechnet werden kann – im Einklang mit § 615 BGB.

Bonusziele müssen aktiv mitgeteilt werden

Auch bei Boni zieht das BAG die Zügel an. Ein Urteil vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 28/25) verpflichtet Arbeitgeber, bonusberechtigten Mitarbeitern die relevanten Unternehmensziele aktiv mitzuteilen. Eine rein interne Festlegung durch die Geschäftsführung genügt nicht.

Anzeige

Wer sich mit aktuellen BAG-Urteilen befasst, sollte auch seine bestehenden Vertragsmuster prüfen, um teure Bußgelder oder unwirksame Klauseln zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber liefert 19 rechtssichere Muster-Formulierungen auf Basis des neuen Nachweisgesetzes. Rechtssichere Arbeitsverträge jetzt kostenlos erstellen

Wer die Mitteilung versäumt, riskiert Schadensersatzansprüche. Im verhandelten Fall sprach das Gericht einer Klägerin den vollen Zielbonus zu, weil der Arbeitgeber keine besonderen Umstände für eine Abweichung darlegen konnte. Fachanwälte raten Unternehmen daher: Zielvorgaben transparent und nachweisbar kommunizieren.

Betriebsvereinbarungen brauchen gültigen Beschluss

Formfehler können teuer werden – das zeigt ein Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. 1 AZR 147/24). Betriebsvereinbarungen sind unwirksam, wenn das Betriebsratsgremium keinen wirksamen Beschluss gefasst hat. Die bloße Unterzeichnung durch den Vorsitzenden reicht nicht, selbst wenn die Regelung jahrelang praktiziert wurde.

Im konkreten Fall mussten Arbeitgeber Nachzahlungen leisten: Der Versuch, ältere Regelungen zur Betriebsrente abzulösen, hatte rechtlich keinen Bestand.

Anzeige

Die rechtssichere Gestaltung betrieblicher Regelungen ist für eine stabile Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unerlässlich. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden, wie Sie Betriebsvereinbarungen korrekt aufsetzen und erfolgreich in die Praxis umsetzen. Kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung als PDF herunterladen

Drei weitere Urteile mit Sprengkraft

Die Instanzgerichte lieferten in den vergangenen Wochen weitere wichtige Entscheidungen:

Provisionsvorschüsse: Das Oberlandesgericht München erklärte am 23. Juli 2026 (Az. 23 U 1065/24) Klauseln für unwirksam, nach denen Provisionsvorschüsse bei Kündigung komplett entfallen. Ein Handelsvertreter hätte monatlich rund 4.750 Euro verloren – über 85 Prozent seines Einkommens. Das Gericht sah darin ein unzulässiges Kündigungshemmnis.

Wellness-Unfall: Wer bei einer betrieblichen Massage auf Massageöl ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht München entschied am 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25): Das freiwillige Angebot dient primär der persönlichen Erholung und ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Inflationsausgleich: Beschäftigte im Blockmodell der Altersteilzeit erhalten nur den hälftigen Inflationsausgleich. Laut BAG-Urteil vom 17. März 2026 (Az. 9 AZR 1/25) zählt die vertraglich vereinbarte Durchschnittsarbeitszeit über die gesamte Laufzeit – nicht die tatsächlich geleistete Arbeit in der Aktivphase.

Die Botschaft der Rechtsprechung ist eindeutig: Transparenz und Schutz vor Benachteiligung haben Vorrang. Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsvorlagen und betriebliche Prozesse dringend auf ihre Konformität prüfen.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 69928261 |