Französisches Arbeitsrecht: Cour de cassation stärkt Insolvenzschutz
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 10:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Sozialkammer der französischen Cour de cassation hat am 8. Juli 2026 eine Reihe von Urteilen veröffentlicht, die wesentliche Aspekte des Arbeitsrechts präzisieren. Die Entscheidungen befassen sich unter anderem mit der Reichweite von Insolvenzgarantien, der Beweislast bei Betriebsübergängen sowie den formalen Anforderungen an betriebliche Wahlen und haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsanwendung im europäischen Kontext.
Erweiterung der AGS-Garantie bei Vertragsauflösung
In einer zentralen Entscheidung stärkte das Gericht die Rechte von Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Demnach greift die AGS-Garantie (Assurance de garantie des salaires) auch dann, wenn ein Arbeitsvertrag aufgrund einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitgebers gerichtlich aufgelöst wird. Mit diesem Urteil vom 8. Juli 2026 (Nr. 52600621) setzte die Cour de cassation die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2024 (C-125/23) konsequent um.
Das Gericht stellte klar, dass sich der Schutzschirm der Insolvenzsicherung auf Forderungen erstreckt, die aus einer solchen gerichtlichen Auflösung resultieren. Dies steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie 2008/94/EG. Im vorliegenden Fall führte dies zu einer teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass eine erneute Zurückverweisung an ein tieferes Gericht notwendig wurde.
Einschränkungen bei der Rückzahlung von Arbeitslosengeld
Zwei weitere Urteile vom 8. Juli 2026 präzisierten die Regeln zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld nach Kündigungen. Grundsätzlich ist eine solche Rückforderung unzulässig, wenn eine Kündigung auf einem rechtmäßigen Grund beruht. In diesem Zusammenhang mahnte das Gericht an, dass sämtliche vorgelegten Stundenaufstellungen, im konkreten Fall sogar zurückreichend bis in das Jahr 2018, vom Gericht zwingend berücksichtigt werden müssen.
Zudem betonte die Cour de cassation den Schutz kleinerer Unternehmen. Bei Gesellschaften mit weniger als 11 Mitarbeitern ist die Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld gesetzlich ausgeschlossen. Dies wurde beispielhaft am Fall der Gesellschaft Mont Kailash verdeutlicht, bei der eine entsprechende Verpflichtung zur Rückzahlung aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl aufgehoben wurde.
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Beweislast und Schutz bei Mobbing am Arbeitsplatz
Hinsichtlich der Beweislast bei Betriebsübergängen traf das Gericht eine wichtige Feststellung zum Fortbestand des Mandats von Gewerkschaftsdelegierten. Wenn Streit darüber besteht, ob eine übertragene Einheit ihre Autonomie behalten hat, liegt die Beweislast bei der Partei, die sich auf den Fortbestand des Mandats beruft. Es sei nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers, die fehlende Autonomie der Einheit nachzuweisen.
Im Bereich des Mobbings am Arbeitsplatz forderte das Gericht eine umfassende Betrachtungsweise. Richter seien dazu verpflichtet, alle von einem Arbeitnehmer vorgebrachten Indizien und Fakten in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Eine isolierte Einzelbetrachtung der Vorwürfe reiche nicht aus, um den Tatbestand des Mobbings oder einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht rechtssicher auszuschließen.
Formale Strenge bei Betriebsratswahlen und Gewerkschaftsrechten
Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf die Einhaltung von Wahlrechtsgrundsätzen. Im Fall der Gesellschaft Cera + Dental wurden die Ergebnisse der Wahlen vom 13. und 27. Mai 2024 annulliert. Der Arbeitgeber hatte den Wahlkalender einseitig geändert, was nach Auffassung der Richter einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht darstellte.
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Auch die Finanzierung und Kommunikation von Gewerkschaften war Gegenstand der Rechtsprechung. Eine Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 2018, die vorah, dass Gewerkschaftsbudgets und bestimmte Aushänge nur repräsentativen Gewerkschaften vorbehalten sind, wurde als zulässig eingestuft. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenüber nicht repräsentativen Organisationen sei sachlich gerechtfertigt. Ebenso bestätigte das Gericht die Zulässigkeit einer Klausel aus einem Protokoll vom 22. Dezember 2015, die die Rücküberweisung von Mitteln aus einem paritätischen Fonds an Mitgliedsgewerkschaften regelt.
Verjährungsfristen nach behördlichen Entscheidungen
Abschließend klärte das Gericht Fragen zur Verjährung von Kündigungsschutzklagen. Wenn eine behördliche Kündigungsgenehmigung zunächst vorlag, später aber endgültig aufgehoben wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Datum dieser endgültigen Aufhebung. Im verhandelten Fall bezog sich dies auf eine Entscheidung des Conseil d'État vom 25. November 2019, wodurch eine erst im November 2020 eingereichte Klage weiterhin als rechtzeitig eingestuft wurde.
