Fluggastrechte 2027: Rückflugtickets verfallen nicht mehr ab Juli
21.06.2026 - 03:01:51 | boerse-global.de
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) Mitte März 2025. Damit haben betroffene Standorte grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Heimatbasis als Betriebsabteilung
Der Fall: Eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta hatte Personal an deutschen Flughäfen stationiert. Die Richter urteilten am 12. März 2025: Diese Heimatbasis ist rechtlich als Betriebsabteilung zu werten. Der Hauptsitz im Ausland spielt dabei keine Rolle.
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Die Begründung stützt sich auf die europäische Verordnung (EU-VO 883/2004). Demnach gilt die Heimatbasis für Flugpersonal als maßgeblicher Arbeitsort. Airlines können nun einen Anerkennungsbescheid bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das Urteil stellt aber klar: Damit ist noch kein direkter Zahlungsanspruch verbunden. Es schafft zunächst die organisatorische Grundlage.
Strenge Fristen bei Kurzarbeit
Neben der grundsätzlichen Einordnung gibt es harte formale Anforderungen. Das BSG betonte Anfang Juni 2025: Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für mehr als drei zusammenhängende Monate unterbrochen, erlischt die ursprüngliche Anzeige. Für eine erneute Leistung ist dann zwingend eine Neuanzeige nötig. Eine rückwirkende Anerkennung gibt es nur unter engen Voraussetzungen – etwa bei einem unabwendbaren Ereignis.
Das Sozialgericht Landshut zog bereits im Herbst 2023 eine klare Grenze: Kein Kurzarbeitergeld, wenn ein Unternehmen trotz allgemein bekannter Krisenlage weiter Personal einstellt. Konkret ging es um den Chipmangel in der Automobilindustrie. Ein daraus resultierender Arbeitsausfall gilt als vermeidbar und fällt ins unternehmerische Risiko.
Massenentlassungen und neue Steuerregeln
Für Airlines und Unternehmen im Wandel sind auch aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) relevant. Das BAG entschied am 1. April 2026: Fehlt eine erforderliche Massenentlassungsanzeige oder erfolgt sie vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, sind Kündigungen dauerhaft unwirksam. Dieser Fehler ist nicht heilbar. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2025.
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Parallel dazu präzisierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem Schreiben vom 18. Juni 2026 den Betriebsstättenbegriff. Für die steuerliche Einordnung nötig: eine Geschäftseinrichtung mit zeitlicher Festigkeit von mindestens sechs Monaten und entsprechende Verfügungsmacht. Das betrifft auch Homeoffice-Modelle und mobile Arbeitsplätze – relevant für die Verwaltung von Boden- und Flugpersonal.
Branche unter Druck
Die rechtlichen Entwicklungen treffen auf eine angespannte Branche. Der Iran-Krieg belastet die Luftfahrt massiv. Der Branchenverband IATA korrigierte seine Gewinnprognose für 2026 deutlich nach unten: Statt ursprünglich 41 Milliarden US-Dollar erwartet er nun nur noch 23 Milliarden US-Dollar.
Immerhin: Große Fluggesellschaften aus der Golf-Region erreichten Mitte Juni 2026 bereits wieder rund 82 Prozent ihres Vorkriegsniveaus. Gleichzeitig plant die EU umfassende Reformen der Fluggastrechte. Ab Juli 2027 sollen sie in Kraft treten. Vorgesehen ist unter anderem: Rückflugtickets dürfen nicht mehr verfallen, wenn der Hinflug verpasst wurde. Auch die Mitnahmeregeln für Handgepäck werden präzisiert.
