Finanzgericht Düsseldorf: Doppelhaushälften-Trennung ermöglicht Sonderabschreibung
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Finanzgericht Düsseldorf hat am 21. Juli 2026 entschieden (Az. 12 K 823/26 E), dass die Trennung zweier über zwei Jahrzehnte hinweg verbundener Doppelhaushälften steuerlich die Schaffung einer neuen Wohnung darstellen kann. Wie das Fachportal haufe.de am 16. September 2026 berichtete, eröffnet eine solche bauliche Maßnahme den Zugang zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Maßgeblicher Zustand und hohe Investitionen bei Wohnungstrennung
Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger Baumaßnahmen mit einem finanziellen Aufwand von 412.000 EUR durchgeführt. Die Fertigstellung und anschließende Vermietung der neu abgetrennten Einheit erfolgten ab Februar 2022. Zuvor waren die beiden Doppelhaushälften über 20 Jahre lang baulich miteinander verbunden gewesen.
Der Streit mit den Finanzbehörden entzündete sich an der Frage, welcher bauliche Ausgangszustand heranzuziehen sei. Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf stellte klar, dass als Vergleichszustand für die steuerrechtliche Beurteilung der Zustand unmittelbar vor der Trennung im Jahr 2021 maßgeblich ist.
Ein Rückgriff auf den historischen baulichen Zustand aus dem Jahr 1991 sei hingegen nicht vorzunehmen. Durch die Aufhebung der Verbindung und die anschließende Vermietung sei damit eine eigenständige, begünstigte Wohnung im Sinne von § 7b EStG entstanden.
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Gewerbesteuer: Betriebsvorrichtungen gefährden die erweiterte Kürzung
Neben dem Urteil zur Sonderabschreibung wurden am 16. September 2026 weitere finanzgerichtliche Entscheidungen aus Düsseldorf bekannt. So hatte der 14. Senat am 15. Juni 2026 im Verfahren 14 K 1416/24 G über die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) befunden. Demnach führen bestimmte Betriebsvorrichtungen zum vollständigen Ausschluss dieses Steuervorteils.
Gegenstand des Verfahrens war ein Einkaufszentrum. Für das Veranlagungsjahr 2012 erkannte das Gericht die erweiterte Kürzung noch an, da vorhandene Fettabscheider und Lastenaufzüge als unschädliches Nebengeschäft zur Grundstücksverwaltung gewertet wurden.
Für das Folgejahr 2013 versagten die Richter das Privileg jedoch: Grund dafür war die Überlassung von Mobiliar im Bereich des Food-Courts an eine externe Servicegesellschaft, was den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung überschritt.
Kein Vertrauensschutz bei Fünftelregelung für zwölfmonatige Vergütung
In einer weiteren Entscheidung vom 31. März 2026 (Az. 10 K 803/24 E), über die haufe.de und finanz-echo.de am 16. September 2026 berichteten, verweigerte das Finanzgericht die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Das Gericht entschied, dass eine Vergütung, die sich über exakt zwölf Monate erstreckt – konkret über den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 –, nicht der Fünftelregelung unterliegt.
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Die Auszahlung des Betrags von 130.230 EUR fand im Jahr 2022 statt. Die Richter urteilten, dass die Rechtslage im Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich ist. Die gesetzliche Definition, wonach eine mehrjährige Tätigkeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten voraussetzt, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007).
Ein Vertrauensschutz auf eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2004 besteht laut dem FG Düsseldorf nicht. Die Nichtanwendung der Ermäßigung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes.
