Ferienjob, Jugendliche

Ferienjob mit 16: Wann Jugendliche ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen dürfen

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 07:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Elterliche Ermächtigung erlaubt Jugendlichen, Arbeitsverträge nach § 113 BGB eigenständig zu erfüllen und zu beenden.
Symbolbild: leerer Besprechungsraum Illustration mit AI erstellt.

Die Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen von Ferienjobs wirft im Arbeits- und Zivilrecht wiederkehrende Fragestellungen zur Wirksamkeit geschlossener Vereinbarungen auf.

Ein von der juristischen Lernplattform Jurafuchs veröffentlichter Fall illustriert diese rechtliche Konstellation anhand eines typischen Sachverhalts: Ein 16-jähriger Jugendlicher trat mit Erlaubnis seiner Eltern eine vierwöchige Tätigkeit als Verkäufer bei einem Kioskbesitzer an.

Nach Erhalt seines ersten Lohns erklärte der Jugendliche dem Inhaber eigenständig die Kündigung. Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung steht dabei die Frage nach der Wirksamkeit des Arbeitsvertrags und der damit verbundenen Rechtshandlungen nach Paragraph 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Vertragsschluss und Kündigung im Rahmen von § 113 BGB

Die gesetzliche Regelung des § 113 BGB betrifft das Dienst- oder Arbeitsverhältnis Minderjähriger. Ermächtigen die gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so wird der Jugendliche für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung, die Erfüllung oder die Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art betreffen.

Im behandelten Fall hatte der 16-Jährige die Tätigkeit mit dem Einverständnis der Eltern aufgenommen. Die Ermächtigung durch die Sorgeberechtigten führt dazu, dass der Minderjährige eigenständig den Arbeitsvertrag erfüllen und rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis abgeben kann. Dies umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, das Arbeitsverhältnis durch eine eigene Kündigungserklärung zu beenden, ohne dass es hierfür einer erneuten Zustimmung der Eltern bedarf.

Anzeige

Wer sich mit der rechtssicheren Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen befasst, sollte die aktuellen Anforderungen des Nachweisgesetzes genau kennen. Dieser kostenlose Ratgeber unterstützt Sie mit 19 Muster-Formulierungen dabei, veraltete Klauseln zu vermeiden. Rechtssichere Arbeitsverträge jetzt kostenfrei erstellen

Grundsätze der beschränkten Geschäftsfähigkeit und Vertretung

Wie Fachbeiträge zum Minderjährigenrecht darlegen, sind Minderjährige ab der Vollendung des siebten Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit nach den Paragraphen 2 und 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte, die für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, bedürfen nach § 107 BGB der vorherigen Einwilligung oder nach § 108 BGB der nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.

Die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes obliegt den Eltern, welche dieses nach § 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich vertreten. Bei sogenannten Insichgeschäften sind die Eltern gemäß § 1629 Absatz 2 in Verbindung mit den Paragraphen 1824 Absatz 2 und 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen.

Während Arbeitsverhältnisse unter den Voraussetzungen des § 113 BGB durch die elterliche Ermächtigung eine weitreichende Handlungsbefugnis des Jugendlichen begründen, gelten für andere Rechtsgeschäfte strengere Formanforderungen und Kontrollmechanismen.

Anzeige

Besonders bei kurzfristigen Beschäftigungen oder Aushilfsjobs lauern oft rechtliche Fallstricke in den Vertragsdetails. Ein aktueller Gratis-Report enthüllt, welche Standardklauseln seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr zulässig sind. 6 gefährliche Fallen im Arbeitsvertrag hier entdecken

Abgrenzung zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften

Deutlich engere Grenzen setzt der Gesetzgeber bei vermögensrechtlichen Transaktionen mit erheblicher Tragweite. Verkauft ein Minderjähriger eine Immobilie an Dritte oder tritt er als Erwerber auf, ist eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Absatz 1 in Verbindung mit § 1850 BGB zwingend vorgeschrieben.

Juristen raten in solchen Konstellationen regelmäßig dazu, entsprechende Entwürfe bereits vor einer notariellen Beurkundung dem Familiengericht zur Vorprüfung vorzulegen.

Auch im Gesellschaftsrecht greifen besondere Schutzvorschriften: Schließen Eltern für ein minderjähriges Kind einen GmbH-Gesellschaftsvertrag ab, bedarf dies gemäß den Paragraphen 1643 Absatz 1 und 1852 Nummer 2 BGB der gerichtlichen Genehmigung, sofern die Gesellschaft zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird. Dies gilt ebenso für einen bestellten Ergänzungspfleger.

Als Erwerbsgeschäft wird hierbei eine auf Dauer angelegte, berufsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit definiert – darunter Handel, Handwerk oder freie Berufe –, während eine reine Vermögensverwaltung nicht unter die Genehmigungspflicht fällt.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70424376 |