Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Freistellung bei mindestens 15 Stunden
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle Fachbeiträge erläutern die rechtlichen Voraussetzungen für die Freistellung zur Pflege kranker Kinder sowie die Kostenerstattung und Haftung bei Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen. Die Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und zivilrechtlichen Ansprüchen werfen in der betrieblichen Praxis regelmäßig komplexe Abgrenzungsfragen auf.
Freistellung und Entgeltfortzahlung bei erkrankten Kindern
Ein typisches Problemfeld betrifft das Zusammenspiel von Arbeitsverhinderung und Lohnfortzahlung. Dies verdeutlicht ein juristischer Beispielfall, über den ein Fachportal am 16. Oktober 2026 berichtete: Ein alleinerziehender Vater erschien zwei Wochen lang nicht zur Arbeit, da er sein erkranktes vierjähriges Kind pflegen musste und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stand.
Der Arbeitgeber verweigerte für diese Fehlzeiten die Lohnzahlung unter Berufung auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift regelt Fälle, in denen Beschäftigte für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind.
Gesetzliche Haftungsbefreiung bei Personenschäden im Betrieb
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schadensregulierung nach Unfällen am Arbeitsplatz. Nach Berichten vom 16. Oktober 2026 verletzte sich etwa der Gesellschafter einer Autowerkstatt bei der Inspektion eines Kundenfahrzeugs an der Hand, was neben erheblichen Schmerzen Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.000 Euro verursachte.
In solchen Konstellationen greift häufig das System der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 105 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht für Arbeitnehmer eine eigenständige Haftungsbefreiung gegenüber Betriebsangehörigen. Dies bedeutet einen vollständigen Anspruchsausschluss für deliktische Ansprüche wegen Personenschäden gemäß §§ 823 ff. BGB, anstatt lediglich den Verschuldensmaßstab anzupassen.
Die Haftungsbefreiung greift, wenn ein Arbeitnehmer durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall nach den §§ 7 und 8 SGB VII verursacht, die geschädigte Person nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert ist und demselben Betrieb angehört.
Wer sich mit komplexen Abgrenzungsfragen im Betrieb befasst, sollte auch die rechtliche Absicherung der Arbeitsverhältnisse im Blick behalten. Dieser kostenlose Ratgeber unterstützt Sie dabei, rechtssichere Arbeitsverträge zu erstellen und teure Bußgelder durch veraltete Klauseln zu vermeiden. 19 sofort einsetzbare Muster-Formulierungen entdecken
Ausgeschlossen ist das Privileg nur, falls der Verursacher vorsätzlich handelte oder sich der Vorfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ereignete.
Gemäß § 105 Abs. 2 SGB VII erstreckt sich die Haftungsfreistellung auch auf übergegangene Ansprüche Dritter wie etwa von Sozialversicherungsträgern. Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers gegen das Unternehmen selbst richten sich derweil nach § 104 SGB VII.
Schadenersatz für Ausfälle bei der Haushaltsführung
Neben betriebsinternen Unfällen können auch haftungsrechtliche Folgen von Personenschäden im privaten Alltag den Unterhalt belasten. Ein am 15. Oktober 2026 beschriebener Fall behandelte ein Ehepaar, bei dem die Ehefrau in Vollzeit arbeitet und der Ehemann den gemeinsamen Haushalt führt.
Nachdem der Mann bei einem fremdverschuldeten Autounfall schwer verletzt worden war und mehrere Monate im Krankenhaus verbrachte, stellte die Frau für monatlich 450 € eine Haushaltshilfe ein. In derartigen Konstellationen geht es rechtlich um den Ersatz von Haushaltsführungskosten nach der Verletzung eines unterhaltspflichtigen Partners.
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Familienpflegezeit
Für längerfristige Betreuungsaufgaben regelt die Familienpflegezeit des Bundesfamilienministeriums eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, wie Berichte vom 14. Oktober 2026 zusammenfassen.
Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 1 besitzt und ein nahes Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Dazu zählen unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Pflegekinder sowie Enkelkinder.
Ob Pflegezeit oder reguläre Beschäftigung – die Einhaltung aktueller gesetzlicher Vorgaben ist für die Compliance in der Personalabteilung unerlässlich. Erfahren Sie in diesem Gratis-Report, welche Standardklauseln in Arbeitsverträgen seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr zulässig sind. Kostenlosen Rechts-Check für Arbeitsverträge sichern
Ein gesetzlicher Anspruch besteht erst in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen. In kleineren Unternehmen sind freiwillige Absprachen möglich. Die Ankündigung muss mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich erfolgen.
Eine vollständige Arbeitsbefreiung sieht das Modell nicht vor: Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen, was bei einer regulären 40-Stunden-Woche einem Mindestanteil von 37,5 Prozent entspricht. Ohne dringende betriebliche Gründe muss der Betrieb diesen Wünschen entsprechen.
Zur finanziellen Absicherung bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen an. Dieses deckt in der Regel die Hälfte des Nettolohnunterschieds ab – bei einem monatlichen Minus von 1000 Euro netto beträgt das Darlehen 500 Euro. Daneben existieren im gesetzlichen System weiterhin Instrumente wie die Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld.
