Fahrzeit ist Arbeitszeit: 2,4 Millionen Beschäftigte erhalten Nachzahlung
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Finanzämter und Gerichte haben in den letzten Monaten wichtige Klarstellungen zu Fahrtkosten, Dienstwagen und Beihilfe veröffentlicht. Die Änderungen betreffen Beamte, Angestellte und Unternehmer gleichermaßen.
Interne Richtlinien entscheiden über Erstattungen
Beamte, die ihren Privat-Pkw für dienstliche Fahrten nutzen, müssen auf die internen Ausgabenrichtlinien ihrer Behörde achten. Das Finanzministerium stellte am heutigen Sonntag klar: Die konkreten Erstattungssätze müssen in diesen organisationsinternen Regelungen festgelegt sein. Grundlage ist ein Rundschreiben vom 19. März 2025.
Die Art der Finanzierungsquelle spielt dabei keine Rolle. Ob autonome oder nicht-autonome Einheit – die Festlegung dient der Rechtssicherheit bei der Abrechnung.
Falsche Kilometerangaben: Steuerhinterziehung droht
Die korrekte Dokumentation von Fahrtwegen ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte am 21. Januar 2026 über einen drastischen Fall: Ein Verkaufsdirektor gab 22 Kilometer statt der tatsächlichen 99 Kilometer an. Der Arbeitgeber berechnete dadurch einen zu niedrigen geldwerten Vorteil für den Dienstwagen.
Das Gericht wertete dies als vorsätzliche Steuerhinterziehung. Das Finanzamt darf nun die Steuerbescheide ändern. Die Botschaft ist klar: Überhöhte Fahrtkosten oder falsche Kilometerangaben führen zu Nachzahlungen und strafrechtlichen Konsequenzen.
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Fahrzeit ist Arbeitszeit – für Millionen Beschäftigte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits am 9. Oktober 2025 klargestellt: Fahrten mit Firmenfahrzeugen von einem Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten sind vollständig als Arbeitszeit zu werten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber gibt Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit vor.
In Deutschland betrifft das rund 2,4 Millionen Beschäftigte – etwa in der Baubranche, im Landschaftsbau oder bei mobilen Pflegediensten. Werden diese Zeiten nicht berücksichtigt und der seit Januar 2026 geltende Mindestlohn von 13,90 Euro unterschritten, drohen monatliche Nachzahlungen von bis zu 400 Euro. Normale Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind von der Regelung ausgenommen.
Beihilfe und Umsatzsteuer: Neue Urteile
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juli 2026 die Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts. Die Staffelung nach Besoldungsgruppen sieht etwa ab Gruppe A10 eine Steigerung um 20 Euro auf jährlich 160 Euro vor. Das Gericht sieht darin keine Verletzung der Alimentationspflicht, sondern eine zulässige Haushaltsentlastung.
Parallel dazu konkretisierten neue Umsatzsteuer-Anwendungserlasse vom selben Tag die Regeln für Firmen-Pkw bei Personengesellschaften. Nutzt ein Gesellschafter einen Wagen privat, fällt Umsatzsteuer an. Bei mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung kommt die Ein-Prozent-Methode auf Basis des Bruttolistenpreises zur Anwendung. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug selbst kauft und an die Gesellschaft vermietet.
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Angleichung der Beamtenbesteuerung schreitet voran
Die schrittweise Anpassung der Besteuerung von Beamtenbezügen an die Rentenbesteuerung setzt sich fort. Seit 2005 steigen die Besteuerungsanteile kontinuierlich. Laut geltender Regelung ist für 2058 die vollständige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten vorgesehen.
Beamte zahlen keine Sozialabgaben für Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Ihre Pensionen unterliegen jedoch der Einkommensteuer. Für verbleibende Krankheitskosten neben der staatlichen Beihilfe bleiben sie auf private Krankenversicherungen angewiesen. Deren Beiträge sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerlich absetzbar.
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