Einkommenssteuer, Finanzen

Fahrt- und Wegekosten: Das sind die Regeln bei der Einkommensteuer

31.05.2016 - 16:15:11

Hätten Sie es gewusst? Nach neuester Rechtsprechung darf ein Außendienstmonteur für die Fahrten zur Arbeit nur die Entfernungspauschale ansetzen, nicht die Kosten für tatsächlich gefahrene Kilometer. Das entschied das Finanzgericht Münster im Februar 2016. Das Beispiel zeigt, wie sehr die aktuelle Rechtsprechung immer wieder die Anwendung der Einkommensteuergesetze beeinflusst.

Lesen Sie hier, welche Fahrtkosten Sie absetzen dürfen und warum es sinnvoll sein kann, einen Steuerberater zu konsultieren.

Steuerberater müssen sich ständig über die neusten Urteile zur Einkommensteuer und ihrer Auslegung durch die Finanzbehörden informieren. Steuerpflichtige ohne fundierte Vorkenntnisse schaffen das nicht. Zwar finden sich im Internet viele hilfreiche Hinweise, was der Einzelne in seiner Steuererklärung absetzen kann. Doch bei komplexen Steuerverhältnissen oder Unklarheiten sind die meisten dann doch auf den Rat eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin angewiesen.

Entfernungspauschale oder gefahrene Kilometer?

Zum Thema Werbungskosten und insbesondere Fahrtkosten gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Ein aktuelles Urteil stammt vom Finanzgericht Münster und betrifft die Fahrtkosten eines Außendienstmonteurs. Der Monteur fährt täglich zum Betriebssitz seines Arbeitgebers und von dort mit dem Firmenwagen weiter zu seinen Einsatzorten. Er beantragt in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer – bei 18 Kilometern einfache Strecke kommt er so auf 2.484 Euro für das gesamte Jahr. Die Richter entscheiden jedoch, dass er nur die niedrigere Entfernungspauschale ansetzen dürfe – 1.242 Euro im Jahr. Die Begründung: Auch wenn seine Einsatzorte wechseln, so sei doch der Firmensitz seine regelmäßige Arbeitsstätte. Dort liege der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Grundsätzlich werden Fahrtkosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt. Ihr Steuerberater oder Sie selbst setzen fürs tägliche Pendeln die sogenannte Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer an – hier zählt nur die einfache Strecke, nicht die tatsächlich gefahrene. Die Pauschale deckt alle Verkehrsmittel ab, ob Sie nun mit dem Auto fahren, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder das Fahrrad nehmen. Ausgenommen sind lediglich Flüge. Die Entfernung ermitteln Sie am leichtesten über Google Maps und setzen die volle Kilometerzahl in die Angaben zu den Werbungskosten.

Steuerberater-Tipps zu Werbungskosten

Grundsätzlich beträgt die Entfernungspauschale höchstens 4.500 Euro im Jahr. Wenn Sie allerdings belegen, dass Sie für Fahrten mit dem eigenen Pkw, dem Dienstwagen oder mit Bus und Bahn mehr ausgeben, wird dies vom Finanzamt berücksichtigt. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmitte nutzen, gilt für Sie der höhere Betrag: entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlich entstandenen Kosten.

Falls Sie mehrere Arbeitsplätze haben, wird es kompliziert: Entweder Sie setzen die Entfernungspauschale für beide Arbeitswege an. Dies gilt, wenn Sie zwischen den Tätigkeiten nach Hause zurückkehren. Oder Sie ermitteln die Gesamtstrecke von zu Hause bis zum ersten und dann zum zweiten Arbeitgeber und wieder zurück nach Hause. Dann darf für die Entfernungspauschale höchstens für die Hälfte der Gesamtstrecke angesetzt werden.