EuGH-Urteil, Millionen

EuGH-Urteil: Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf Nachzahlungen

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der EuGH stuft Fahrten im Firmenwagen zu wechselnden Kunden als Arbeitszeit ein. Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf Nachzahlungen.

EuGH-Urteil: Fahrten zu wechselnden Einsatzorten sind Arbeitszeit
Handwerker bereitet am frühen Morgen sein Firmenfahrzeug vor einem Wohnhaus für die Fahrt zum Einsatzort vor. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf Nachzahlungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln für Fahrten zu wechselnden Einsatzorten neu definiert. Besonders betroffen sind Handwerk, Pflege und Gartenbau.

Die Entscheidung (Az. C-110/24) stellt klar: Wer im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten fährt, arbeitet – auch während der Fahrt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber bestimmt Treffpunkt, Abfahrtszeit, Fahrzeug und Ziel. Dann haben Beschäftigte keine freie Zeitverfügung mehr.

Was genau gilt als Arbeitszeit?

Der klassische Arbeitsweg zur festen Betriebsstätte bleibt ausgenommen. Die neue Regelung greift vor allem, wenn Mitarbeiter direkt von zu Hause zu Kunden oder Baustellen aufbrechen. Entscheidend ist: Der Arbeitgeber gibt den Rahmen vor – etwa durch die Zuweisung eines bestimmten Firmenwagens.

Werden diese Kriterien erfüllt, zählt die gesamte Fahrt als Arbeitszeit. Das hat direkte Auswirkungen auf die Bezahlung und die Einhaltung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten.

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Mindestlohn als neue Messlatte

Die Einstufung als Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch volle Bezahlung jeder Minute. Allerdings muss der gesetzliche Mindestlohn im Durchschnitt aller Arbeitsstunden erreicht werden. Seit Januar 2026 liegt der bei 13,90 Euro pro Stunde.

Die finanziellen Folgen sind enorm: Bei 80 Minuten unbezahlter Fahrzeit täglich können sich Nachzahlungen von bis zu 400 Euro pro Monat ergeben. Das gilt, wenn die unbezahlten Stunden den Mindestlohn unterschreiten.

Wer ist betroffen?

Rund 1,8 Millionen Beschäftigte in der Bauwirtschaft und Gebäudereinigung sind direkt betroffen. Hinzu kommen etwa 450.000 Pflegekräfte im Außendienst und rund 130.000 Landschaftsgärtner.

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitszeitmodelle jetzt anpassen. Sonst drohen rechtliche Risiken. Denn die Fahrzeit zählt nicht nur für die Bezahlung – sie muss auch bei Höchstarbeitszeiten und Ruhephasen berücksichtigt werden.

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Was Beschäftigte beachten sollten

Wer Ansprüche geltend machen will, sollte seine täglichen Fahrzeiten präzise dokumentieren. Wichtig: Prüft Arbeits- oder Tarifverträge auf Ausschlussfristen. Sonst verfallen die Ansprüche möglicherweise.

Das EuGH-Urteil ist ein deutliches Signal: Die Gerichte nehmen die Arbeitszeitregeln ernst. Besonders bei mobilen Einsatzkräften ändert sich die Rechtslage grundlegend.

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