EuGH-Urteil: Fahrtzeiten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Grundsatzentscheidung die Definition von Arbeitszeit für mobile Arbeitnehmer präzisiert. In seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az.
C-110/24, STAS – IV) stellten die Richter fest, dass die Fahrzeit zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt und dem jeweiligen Einsatzort als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie zu werten ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Personalplanung und Entgeltabrechnung in Branchen mit wechselnden Arbeitsstätten.
Rechtliche Einordnung der Fahrtzeiten
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem Arbeitnehmer verpflichtet waren, sich zunächst an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort einzufinden, um von dort aus gemeinsam oder mit Dienstfahrzeugen zu den eigentlichen Einsatzorten zu fahren.
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschäftigten bereits mit dem Eintreffen am vorgeschriebenen Treffpunkt dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Während der Fahrt zum Einsatzort seien sie bereits an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden und könnten nicht frei über ihre Zeit verfügen.
In der juristischen Fachliteratur wurde das Urteil bereits Anfang 2026 aufgegriffen. Eine Anmerkung in der Fachzeitschrift NZA-RR unterstrich in der Ausgabe 2026 auf Seite 111 die Bedeutung dieser Rechtsprechung für das deutsche Arbeitsrecht.
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Experten wiesen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen der privaten Wegezeit vom Wohnhaus zum Betrieb und der dienstlichen Fahrtzeit zum Kunden durch dieses Urteil weiter verschärft wurde. Sobald der Arbeitgeber den Startpunkt der Tätigkeit einseitig festlege, beginne dort die zeitliche Erfassung der Arbeit.
Besonderheiten im Dachdeckerhandwerk
Trotz der europäischen Rechtsprechung zeigen sich in der praktischen Anwendung durch nationale Tarifverträge erhebliche Unterschiede, insbesondere bei der Frage der Vergütung. Wie Fachmedien im September 2026 berichteten, sieht der Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk differenzierte Regelungen vor. Hiernach gelten Fahrten zur Baustelle nicht in jedem Fall für alle Beteiligten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Im Dachdeckerhandwerk ist es demnach üblich, dass lediglich der Fahrer eines Fahrzeugs, der sich an einem Sammelpunkt einfindet, einen Anspruch auf den vollen Stundenlohn für die Fahrtzeit hat.
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Für Mitfahrer können hingegen abweichende Regelungen gelten, sofern diese während der Fahrt keine aktiven Arbeitspflichten wahrnehmen. Dies verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, der die Fahrzeit als Arbeitszeit im Sinne der Erholungsphasen betrachtet, und der tarifvertraglichen Vergütungsgestaltung.
Entschädigungsregelungen im Baugewerbe
Auch im Baugewerbe bestehen spezifische Regelungen, die im Rahmen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) im Herbst 2026 erneut öffentlich thematisiert wurden. Hier wird grundsätzlich unterschieden, ob eine Wegezeit direkt vergütet wird oder ob den Beschäftigten eine pauschale Entschädigung zusteht.
Die aktuellen Regelungen im Baugewerbe sehen vor, dass die reine Wegezeit zwar oft nicht eins zu eins wie die Arbeitszeit vergütet wird, jedoch soziale Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Bei einer täglichen Heimfahrt und einer Distanz von bis zu 75 km erhalten Arbeitnehmer demnach eine Entschädigung zwischen 7-9 Euro.
Bei größeren Entfernungen ab 76 km, die keine tägliche Heimfahrt mehr ermöglichen oder bei denen die Belastung steigt, liegen die Sätze deutlich höher und bewegen sich in einem Rahmen von 9-39 Euro.
Diese tariflichen Regelungen verdeutlichen, dass Unternehmen im Baugewerbe und im Handwerk vor der Herausforderung stehen, die Vorgaben des EuGH zur Arbeitszeitmessung mit den finanziellen Bestimmungen ihrer jeweiligen Tarifverträge in Einklang zu bringen. Während die Fahrzeit vom Sammelpunkt zum Kunden nun klar als Arbeitszeit gilt, bleibt die Form der finanziellen Kompensation weiterhin stark von branchenspezifischen Vereinbarungen abhängig.
