EuGH-Urteil C-420/ 24: Auch Fahrten außerhalb der Arbeitszeit zählen
Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 23:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deFahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Einsatzort und wieder zurück stellen Arbeitszeit im Sinne des europäischen Rechts dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 22. Oktober 2026 (Az. C-420/24) klargestellt.
Demnach fallen entsprechende Reisezeiten unter Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Beschäftigte über einen festen vertraglichen Arbeitsort verfügen und die Fahrten außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfinden.
Keine rechtliche Zwischenkategorie zwischen Arbeit und Erholung
Dem Urteil lag der Fall eines rumänischen Infrastruktur-Beschäftigten zugrunde, dessen fester Arbeitsort in Ia?i lag. Im Zeitraum vom 8. bis zum 15. Juni 2021 absolvierte der Mitarbeiter Einsätze in Suceava, Boto?ani, Foc?ani und Bukarest und legte dabei in acht Tagen eine Strecke von mehr als 1.500 Kilometern zurück. Der Arbeitgeber weigerte sich anschließend, die angefallenen 31,5 Stunden an Reisezeit zu vergüten.
Die Luxemburger Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass das europäische Arbeitszeitrecht keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit kennt. Damit eine Phase als Arbeitszeit gewertet wird, müssen die Kriterien der Tätigkeit, der Verfügbarkeit sowie des Aufenthalts bei der Arbeit erfüllt sein.
Auch Fahrten, die Beschäftigte lediglich als Beifahrer zurücklegen, wandeln sich nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch in Ruhezeit um. Eine zweite vorgelegte Frage, die sich auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie Überstunden bezog, wies der Gerichtshof hingegen als unzulässig ab.
Wer sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten und Pausenregelungen befasst, muss die aktuelle Rechtsprechung genau kennen. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Bußgelder vermeiden und nach aktuellem EU-Recht rechtssicher handeln. Jetzt Gratis-E-Book zu Arbeitszeiten und Überstunden herunterladen
Abgrenzung von Arbeitszeitschutz und Bezahlung
Obwohl die Reisezeiten arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit gewertet werden, bleibt die Frage der finanziellen Vergütung weiterhin dem nationalen Recht überlassen.
Nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) dürfen Fahrtzeiten nach geltendem deutschem Recht grundsätzlich schlechter oder gar nicht gesondert entlohnt werden, solange der gesetzliche Mindestlohn im Durchschnitt für alle geleisteten Stunden erreicht wird. Dieser Mindestlohn beläuft sich seit Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro an.
Berechnungen veranschaulichen die finanzielle Dimension unbezahlter Wegezeiten: Bei 22 Arbeitstagen mit täglich 7,5 bezahlten Stunden und jeweils 40 Minuten unbezahlter Hin- und Rückfahrt summiert sich die Wegezeit monatlich auf 29 Stunden und 20 Minuten.
Bei Zugrundelegung des Mindestlohns entspricht dies einer Lohnlücke von 407,73 Euro monatlich im Jahr 2026 sowie 428,27 Euro monatlich ab Januar 2027. Offene Lohnansprüche aus dem Jahr 2023 verfallen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Rechtsunsicherheiten auf nationaler Ebene bleiben bestehen
Auf nationaler Ebene beschäftigen Wegezeiten die Gerichte fortlaufend. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht, dass Wegezeiten auf einem weitläufigen Flughafengelände bis zum konkreten Einsatzort trotz strenger Sicherheitsvorgaben nicht allein deshalb als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.
Maßgeblich sei eine fremdnützige Tätigkeit und nicht das bloße Erreichen des Arbeitsplatzes. Die Revision in diesem Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 75/25 anhängig. Davon abzugrenzen sind Umkleide- und Rüstzeiten, wie das Anlegen vorgeschriebener Schutzkleidung oder das Hochfahren betrieblicher Rechner, die als vergütungspflichtig gelten.
Zudem verpflichtet der EuGH die EU-Mitgliedstaaten dazu, Arbeitgeber zur Einrichtung objektiver, verlässlicher und zugänglicher Arbeitszeiterfassungssysteme anzuhalten. Die Wahl der Erfassungsmethode bleibt dabei flexibel.
Die lückenlose Dokumentation von Arbeitszeiten wird für Unternehmen zunehmend dringlicher, um rechtliche Risiken zu minimieren. Ein aktueller Gratis-Report liefert Ihnen praxiserprobte Checklisten und Vorlagen, um die neuen Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung rechtssicher umzusetzen. Kostenlose Checkliste zur Arbeitszeiterfassung sichern
Nach Schätzungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes dokumentiert rund jeder fünfte Beschäftigte seine Arbeitszeiten bislang nicht. Juristen weisen darauf hin, dass die genaue Erfassung von Arbeitszeiten Arbeitnehmern und Betriebsräten künftig die Beweisführung bei unbezahlten Überstunden und Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht erleichtert.
