EuGH-Urteil, C-20525

EuGH-Urteil C-205/ 25: Beschwerdeführer erhalten Auskunft nach der DSGVO

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 23:54 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aufsichtsbehörden müssen Betroffenen grundsätzlich Auskunft über ihre eigenen Daten geben; pauschale Ausschlüsse verstoßen gegen EU-Recht.
Moderne Fassade eines Gerichtsgebäudes aus Glas und Stein bei bewölktem Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Datenschutzbehörden nehmen bei der Bearbeitung von Beschwerden nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Rolle von Verantwortlichen ein.

Wie aus Berichten vom 5. November 2026 hervorgeht, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil zur Rechtssache C-205/25 entschieden, dass Aufsichtsbehörden Beschwerdeführern grundsätzlich Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über deren personenbezogene Daten und die entsprechende Verarbeitung gewähren müssen. Das Urteil wurde vor der Dritten Kammer um 09:30 Uhr verkündet.

Pauschale Ausschlüsse im Landesrecht sind unionsrechtswidrig

Auslöser des Verfahrens waren Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Ansbach. Das Gericht ersuchte um Klärung, ob eine Aufsichtsbehörde bei der Bearbeitung einer Beschwerde als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO anzusehen ist und ob Artikel 23 DSGVO einen pauschalen Ausschluss des Auskunftsrechts erlaubt.

Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass der pauschale Ausschluss von Auskunftsrechten im Bayerischen Datenschutzgesetz unionsrechtswidrig ist. Die Regelung in Artikel 20 Absatz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes verstoße gegen das Unionsrecht, da Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben c, h und i DSGVO einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die Beschwerdeführern das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO vollständig verwehrt.

Der Gerichtshof schloss sich damit den Schlussanträgen des Generalanwalts an. In der Urteilsbegründung legte das Gericht dar, dass Beschwerdeführern ohne die Einordnung der Behörde als Verantwortliche sämtliche Betroffenenrechte aus Kapitel III der DSGVO vorenthalten blieben.

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Zudem wäre die Behörde dann nicht an die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 5 DSGVO gebunden. Das Argument des beteiligten Landesamtes, wonach die DSGVO eine strikte institutionelle Trennung zwischen Aufsichtsbehörde und Verantwortlichem voraussetze, wies das Gericht zurück.

Verhältnismäßigkeit und Grenzen des Anspruchs

Beschränkungen der Betroffenenrechte nach Artikel 23 DSGVO sind laut dem EuGH nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig. Pauschale Verbote genügen diesen Anforderungen nicht, da den Behörden mildere Mittel wie Schwärzungen zur Verfügung stehen.

Die Funktionsfähigkeit einer Datenschutzaufsichtsbehörde sieht das Gericht durch einzelne Auskunftsanträge nicht gefährdet. Sollten Anträge offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden, diene Artikel 12 Absatz 5 DSGVO als regulierendes Korrektiv.

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Gleichzeitig grenzten die Richter den Umfang des Auskunftsanspruchs klar ein. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO bezieht sich demnach ausschließlich auf die eigenen personenbezogenen Daten des jeweiligen Beschwerdeführers. Es begründet keinen generellen Anspruch auf Einsicht in die vollständige behördliche Verfahrensakte. Informationen, die andere Personen betreffen, dürfen von den Behörden geschwärzt werden, um den Schutz Dritter zu gewährleisten.

Ausgangsverfahren geht zurück an das Verwaltungsgericht

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt die Entscheidung über den konkreten Rechtsstreit nun wieder bei der nationalen Instanz. Das Verwaltungsgericht Ansbach muss das anhängige Verfahren der Partei Lindenberg gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auf Basis der Vorgaben aus Luxemburg verhandeln und abschließen.

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