EuGH-Urteil: Ausflugsfahrten unterliegen Margenbesteuerung auch bei Verlust
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 10:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. September 2026 ein bedeutendes Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausflugsfahrten gefällt, die der Förderung des Warenverkaufs dienen (Rechtssache C-565/24). Die Richter stellten klar, dass solche Fahrten auch dann zwingend der Margenbesteuerung unterliegen, wenn sie für das durchführende Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Verlust führen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Anbieter von organisierten Tagesausflügen, bei denen Verkaufsveranstaltungen im Fokus stehen. Wie aus einem Bericht vom 18. September 2026 hervorgeht, schließt das Urteil steuerliche Vorteile bei defizitären Reiseangeboten dieser Art weitgehend aus.
Busfahrt als eigenständige Hauptleistung
Ein zentraler Punkt des Urteils vom 10. September 2026 betrifft die Einordnung der erbrachten Dienstleistung. Der EuGH betonte, dass die Busfahrt bei derartigen Veranstaltungen als eigenständige Hauptleistung anzusehen ist. Sie könne nicht als bloße Nebenleistung zum eigentlichen Warenverkauf gewertet werden.
Durch diese Einstufung fallen die Fahrten unter die Regelungen der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG. Diese Sonderregelung sieht vor, dass nicht der volle Reisepreis, sondern nur die Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Betrag und den Kosten für die eingekauften Reisevorleistungen besteuert wird.
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Das Gericht stellt mit seinem Urteil sicher, dass dieser steuerliche Rahmen unabhängig vom Erfolg der begleitenden Verkaufsaktivitäten bestehen bleibt.
Steuerliche Folgen bei negativen Margen
Besondere Aufmerksamkeit widmeten die Richter der Situation, in der eine Reiseleistung für das Unternehmen unrentabel ist. Laut dem Eu-Gerichtshof bleibt die Anwendung der Margenbesteuerung auch bei einer sogenannten negativen Marge zwingend vorgeschrieben. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Organisation der Fahrt die direkten Einnahmen aus dem Ticketverkauf übersteigen.
Daraus ergibt sich eine strikte Einschränkung für die betroffenen Unternehmen: Bei einer negativen Marge besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für die bezogenen Reisevorleistungen.
Zudem stellte der EuGH fest, dass in solchen Verlustszenarien kein Erstattungsanspruch gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden kann. Eine steuerliche Kompensation der Verluste über das System der Mehrwertsteuer ist somit für diesen Geschäftsbereich ausgeschlossen.
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Rechtssicherheit für Kombinationsangebote
Mit der Entscheidung sorgt das Gericht für Klarheit bei der steuerlichen Bewertung von Kombinationsmodellen aus Reisedienstleistungen und Handel. Da die Busfahrt als eigenständiges Element gewertet wird, ist eine Vermischung mit der steuerlichen Behandlung der verkauften Waren nicht zulässig.
Unternehmen müssen demnach ihre Kalkulationen strikt nach den Vorgaben für Reiseleistungen ausrichten. Da die Vorsteuer bei negativen Margen nicht erstattet wird, erhöht das Urteil den wirtschaftlichen Druck auf Anbieter, deren Geschäftsmodell auf stark subventionierten Ausflugsfahrten zur Verkaufsförderung basiert.
Die bisherige Praxis, Verluste aus dem Reiseanteil eventuell steuerlich mit anderen Geschäftsbereichen zu verrechnen oder Vorsteuern geltend zu machen, wird durch die aktuelle Rechtsprechung unterbunden.
