EU-Richtlinie, Betriebe

EU-Richtlinie 2026/ 2450: Betriebe müssen Regeln bis 2028 umsetzen

Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 11:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine neue EU-Richtlinie stuft belasteten Schweißrauch als krebserzeugendes Verfahren ein und verschärft Grenzwerte für mehrere Stoffe.
Moderne industrielle Belüftungsanlage in einem sauberen Produktionsbereich mit Edelstahlrohren. Illustration mit AI erstellt.

Der betriebliche Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, bei denen das Substitutionsprinzip und spezifische Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Mittelpunkt stehen.

Wie Branchenberichte Anfang November erläutern, bildet das Risikokonzept des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) das zentrale Fundament für den Schutz von Beschäftigten. Flankiert werden diese nationalen Vorgaben durch verschärfte Regelungen auf europäischer Ebene.

Gesetzliche Verankerung und das AGS-Risikokonzept

Das bereits 2008 zwischen den Sozialpartnern vereinbarte und vom AGS verabschiedete Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B ist vollständig in die GefStoffV eingeführt worden.

Im Zuge dessen wurde der § 10 GefStoffV inhaltlich sowie strukturell neu gefasst und durch einen neuen § 10a ergänzt. Parallel dazu wurden die Regelungen zu Asbest in den neuen §§ 11 und 11a zusammengeführt.

Das Risikokonzept, verankert in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen Nr. 910 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, stützt sich auf zwei zentrale Kennzahlen: das Akzeptanzrisiko von 4:10.000, das grundsätzlich im Jahr 2018 auf 4:100.000 abgesenkt werden sollte, sowie das Toleranzrisiko von 4:1000. Beide Werte beschreiben das statistische zusätzliche Krebsrisiko bei einer lebensarbeitszeitlangen Exposition über 40 Jahre bei arbeitstäglicher Belastung.

Der AGS stuft diese Festlegungen als ein hohes Schutzniveau ein. Erkenntnisse zum Schutzniveau lieferte unter anderem das Programm „Miteinander und systematisch für einen sicheren Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (AP KeGS) in der dritten Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie, das die betriebliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben überprüfte.

Substitutionsprinzip und betriebliche Anwendung

Ein wesentlicher Baustein der Gefahrstoffvermeidung ist das gesetzlich verankerte Substitutionsprinzip. Demnach sind gefährliche Stoffe verpflichtend durch sichere Alternativen zu ersetzen, sofern entsprechende Möglichkeiten existieren.

In der Praxis stellt dieser Schritt Betriebe vor Herausforderungen: Ersatzstoffe müssen vergleichbare technische Eigenschaften aufweisen, am Markt verfügbar sein und dürfen keine neuen Risiken für Mensch und Umwelt schaffen.

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Zur Unterstützung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung dient das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das seit 2005 besteht.

Während die Version 2.2 auf die GefStoffV von 2010 abgestimmt ist und nach TRGS 400 als standardisiertes Verfahren gilt, erfordern neuere rechtliche Entwicklungen wie die CLP-Verordnung eine Aktualisierung auf das EMKG 3.0. Neben der Substitution bleiben Basisschutzmaßnahmen kritisch: So zeigt die betriebliche Praxis wiederholt Mängel beim Einsatz von Chemikalienschutzhandschuhen, insbesondere bezüglich Tragezeiten, Wiederverwendung, Lagerung und Hygiene, was die Exposition erhöhen kann.

Verschärfte Grenzwerte durch neue EU-Richtlinie

Zusätzliche Dynamik erhalten die Vorgaben durch die Richtlinie (EU) 2026/2450, die am 21. Oktober 2026 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen und am 30. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Sie ändert die CMR-Richtlinie 2004/37/EG und tritt am 19. November 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 20. November 2028 in nationales Recht überführen.

Die Richtlinie führt Schweißrauch, der CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B enthält, offiziell in Anhang I als krebserzeugendes Verfahren auf. Bereits 2017 hatte die Internationale Agentur für Krebsforschung Schweißrauch in Gruppe 1 eingestuft. Laut Brussels Times könnten über einen Zeitraum von 40 Jahren rund 1.700 Lungenkrebsfälle und 19.000 weitere Erkrankungen verhütet werden.

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Zudem gelten neue oder verschärfte Grenzwerte:
- Kobalt und anorganische Kobaltverbindungen: 0,01 mg/m³ (einatembar) und 0,0025 mg/m³ (respirabel), mit Übergangswerten von 0,02 mg/m³ bzw. 0,0042 mg/m³ bis zum 20. November 2032.
- PAK-Gemische (als Benzo[a]pyren): 0,00007 mg/m³ über acht Stunden; für Sektoren wie Kokereien, Aluminium- oder Stahlhütten gilt ein Übergangswert von 0,00014 mg/m³ bis zum 20. November 2033.
- Isopren: 8,5 mg/m³ (3 ppm, 8h).
- 1,4-Dioxan: 7,3 mg/m³ (2 ppm, 8h), ein Kurzzeitwert von 73 mg/m³ (20 ppm) sowie ein biologischer Grenzwert von 45 mg HEAA/g Kreatinin im Urin.
- Quecksilber: 0,02 mg/m³ über acht Stunden mit präzisiertem Anwendungsbereich.

Persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutz darf weiterhin nur als letztes Mittel eingesetzt werden und erfordert regelmäßige Tragepausen. Die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte garantiert keine vollständige Risikofreiheit, weshalb verbleibende Restrisiken gegenüber den Beschäftigten transparent offengelegt werden müssen.

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