EU-Labelpflicht: Zwei Kennzeichen für Gewährleistung gelten seit 27. September
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 27. September 2026 gelten in der gesamten Europäischen Union neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Verbraucherrechten. Um die Transparenz bei Produktmängeln und Gewährleistungsansprüchen zu erhöhen, ist die Verwendung von zwei spezifischen Labeln für den Handel verpflichtend geworden. Diese Maßnahme soll es Verbrauchern erleichtern, ihre rechtlichen Ansprüche beim Kauf von Waren unmittelbar und unmissverständlich zu erkennen.
Das harmonisierte Gewährleistungslabel
Ein zentrales Element der neuen Regelung ist das harmonisierte Gewährleistungslabel. Dieses Label muss beim Verkauf von Produkten eingesetzt werden, um auf die gesetzlich verankerten Verbraucherrechte hinzuweisen. Es bestätigt dem Käufer eine Gewährleistungsfrist von mindestens 2 Jahren.
Das Label dient als sichtbarer Beleg dafür, dass Verbraucher im Falle eines Produktmangels abgesichert sind. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass in einem solchen Gewährleistungsfall ein Anspruch auf eine kostenlose Reparatur oder einen Ersatz des Produkts besteht.
Durch die EU-weite Vereinheitlichung dieses Symbols soll sichergestellt werden, dass Käufer über Ländergrenzen hinweg den gleichen Informationsstand über ihre Basisrechte besitzen.
Freiwillige Zusatzleistungen durch das GARAN-Label
Zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung führt die EU das sogenannte GARAN-Label ein. Im Gegensatz zum Gewährleistungslabel bezieht sich dieses auf freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die von Herstellern oder Händlern angeboten werden. Die Verwendung dieses Kennzeichens ist an strikte Bedingungen geknüpft, um irreführende Werbung zu vermeiden.
Das GARAN-Label darf nur dann verwendet werden, wenn die angebotene Garantie eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren hat und somit über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht. Zudem muss die Garantie die gesamte Ware abdecken und darf für den Verbraucher mit keinerlei zusätzlichen Kosten verbunden sein. Damit soll eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Pflichtleistung und echten, kostenfreien Zusatzgarantien geschaffen werden.
Seit dem 27. September gilt EU-weit die Pflicht zu zwei Kennzeichen für Verbraucherrechte — das Gewährleistungslabel und das GARAN-Label. Wer Produkte online verkauft, muss beide korrekt in die Produktdarstellung einbinden. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Kennzeichnung rechtssicher umsetzen. Kostenlosen Label-Leitfaden anfordern
Anforderungen an Webshops und den stationären Handel
Die Verpflichtung zur Nutzung der beiden Label erstreckt sich auf alle Marktteilnehmer innerhalb der Europäischen Union. Sowohl Betreiber von Webshops als auch stationäre Händler sind angehalten, die Kennzeichnungen in ihre Verkaufsangebote zu integrieren. Ziel ist eine lückenlose Information der Verbraucher am sogenannten Point of Sale, also direkt beim Abschluss des Kaufvertrags.
Während das Gewährleistungslabel den gesetzlichen Rahmen von mindestens 2 Jahren dokumentiert, bietet das GARAN-Label den Unternehmen die Möglichkeit, besonders langlebige Produkte hervorzuheben. Für den Handel bedeutet dies eine Anpassung der Produktdarstellungen in Katalogen, auf Online-Plattformen und an den Regalen im Ladengeschäft.
Besonderheiten der Regelung in den Niederlanden
Trotz der Einführung der harmonisierten Label bleiben spezifische nationale Regelungen in einigen Mitgliedstaaten bestehen. In den Niederlanden etwa richtet sich die gesetzliche Gewährleistung nicht nach einer starren Frist, sondern nach der individuell zu erwartenden Lebensdauer eines Produkts. Eine feste gesetzliche Laufzeit ist dort demnach nicht vorgesehen.
Nicht jede Garantie darf als GARAN-Label ausgewiesen werden: Es ist nur zulässig, wenn die Garantie mehr als 2 Jahre läuft, die gesamte Ware abdeckt und für Verbraucher kostenlos ist. Wer hier falsch kennzeichnet, riskiert Abmahnungen. Der Leitfaden liefert Ihnen Mustertexte und eine Prüfliste, um Gewährleistung und freiwillige Garantie sauber zu trennen. Prüfliste und Mustertexte sichern
Hinsichtlich der Beweislast im Schadensfall gibt es in den Niederlanden ebenfalls eine klare Zeitrechnung: Tritt ein Defekt innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf auf, wird rechtlich unterstellt, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Herstellung vorhanden war.
Nach Ablauf dieser 12 Monate liegt die Beweislast hingegen beim Verbraucher, der dann nachweisen muss, dass das Produkt bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese nationalen Details müssen trotz der neuen EU-weiten Label-Optik weiterhin berücksichtigt werden.
