EU-Geldwäscheverordnung: Ab 2027 gelten Prüfpflichten ab 3.000 Euro
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deAb dem 10. Juli 2027 gelten in der Europäischen Union neue Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche. Unternehmen und Berufsgruppen, die unter die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung 2024/1624, insbesondere Artikel 19) fallen, müssen künftig bei gelegentlichen Barzahlungen ab einem Betrag von 3.000 Euro die Identität der Kunden sowie der wirtschaftlich Berechtigten feststellen und überprüfen.
Prüfpflichten und Dokumentationsfristen ab 3.000 Euro
Die neue Schwelle von 3.000 Euro gilt nicht pauschal für jedes gewerbliche Bargeldgeschäft, sondern betrifft gezielt die im Regelwerk definierten verpflichteten Unternehmen bei gelegentlichen Transaktionen. Mehrere zusammenhängende Barzahlungen können dabei für das Erreichen der 3.000-Euro-Schwelle zusammengerechnet werden, um eine Umgehung durch Stückelung zu verhindern.
Die erhobenen Unterlagen zur Kundenidentität müssen von den verpflichteten Betrieben grundsätzlich fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende der Geschäftsbeziehung oder dem Abschluss der jeweiligen Transaktion. In begründeten Einzelfällen können die zuständigen Behörden eine begrenzt längere Aufbewahrung der Daten verlangen.
Obergrenze von 10.000 Euro im geschäftlichen Verkehr
Ergänzend zu den Prüfpflichten greift ab dem 10. Juli 2027 gemäß Artikel 80 der Verordnung eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen im geschäftlichen Verkehr.
Betroffen sind Transaktionen, an denen auf mindestens einer Seite ein Unternehmen oder eine selbstständig tätige Person beteiligt ist, etwa in Autohäusern, im Möbelhandel oder im Handwerk. Auch hier gilt: Teilzahlungen, die wirtschaftlich zusammengehören, werden zusammengerechnet.
Liegt der Rechnungsbetrag bei 10.000 Euro oder darüber, ist zwingend eine nachverfolgbare Zahlungsmethode erforderlich. Unternehmen dürfen Barbeträge in dieser Höhe weder annehmen noch selbst bar auszahlen.
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Reine Privatgeschäfte zwischen zwei Personen ohne berufliche Tätigkeit sind von der Begrenzung ausgenommen. Ebenso bleiben Bargeldbesitz sowie Ein- und Auszahlungen bei Banken gestattet, wenngleich Kreditinstitute Herkunftsnachweise für die Mittel verlangen können.
In Deutschland existierte bislang keine allgemeine Obergrenze für Barzahlungen. Bereits geltende Sonderregeln bleiben unberührt: So sind anonyme Barzahlungen beim Kauf von Edelmetallen ab 2.000 Euro unzulässig, und Barzahlungen beim Immobilienerwerb sind bereits seit April 2023 verboten.
Nationale Spielräume und Vorreiterstaaten
Die EU-Mitgliedstaaten behalten das Recht, strengere nationale Grenzen beizubehalten oder einzuführen. Länder wie Deutschland, Österreich, Irland und Luxemburg verfügten bisher über kein gesetzliches Barzahlungslimit. In anderen Staaten gelten bereits niedrigere Schwellenwerte: Griechenland begrenzt Barzahlungen auf 500 Euro, Frankreich und Spanien auf 1.000 Euro, Belgien, die Niederlande und Portugal auf 3.000 Euro sowie Italien auf 5.000 Euro.
Aufsicht durch die AMLA und erweiterte Sorgfaltspflichten
Das gesamte EU-Geldwäschepaket – bestehend aus der Verordnung, der sechsten Geldwäscherichtlinie und der überarbeiteten Geldtransferverordnung – muss bis zum 10. Juli 2027 vollständig umgesetzt sein. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt auch die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ihre Aufsichtsfunktion.
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Der Kreis der Verpflichteten wird deutlich erweitert. Zu den Betroffenen zählen künftig unter anderem Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und Händler hochwertiger Güter. Sie müssen umfassende Risikobewertungen vornehmen, Maßnahmen zur Kundenüberprüfung (Know Your Customer) durchführen, Transaktionen kontinuierlich überwachen, Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit (FIU) melden sowie Beschäftigte schulen.
Die AMLA hat zum 1. Oktober 2026 drei Sätze regulatorischer technischer Standards finalisiert und der Europäischen Kommission vorgelegt. Diese konkretisieren unter anderem die Unterscheidung zwischen festen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen, Regelungen zur elektronischen Identifizierung, das Screening politisch exponierter Personen sowie gruppenweite Risikomanagementanforderungen. Nach der Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt sollen diese Standards sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten bindend werden.
