EU-Entgelttransparenz: Deutsches Umsetzungsgesetz fehlt seit Juni
27.06.2026 - 16:30:56 | boerse-global.de
Besonders bei der Arbeitszeitgestaltung ergeben sich Spielräume, die über den Bestand einer formalen Einigung hinausgehen.
Das gilt vor allem, wenn Regelungslücken bestehen oder die bestehende Vereinbarung Öffnungsklauseln enthält. Auch bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die nötige Anpassung an neue gesetzliche Standards bietet das Gremium eine Plattform zur Konfliktlösung.
Reformpläne heizen Diskussion an
Hintergrund ist eine geplante Reform zur Arbeitszeitflexibilisierung. Ein Referentenentwurf sieht vor, dass wöchentliche Höchstarbeitszeiten primär für tarifgebundene Unternehmen flexibler gestaltet werden können. Das könnte in vielen Betrieben zu neuen Verhandlungen über bestehende Arbeitszeitmodelle führen.
Konflikte um die Arbeitszeitgestaltung landen oft vor der Einigungsstelle, wenn keine direkte Einigung erzielt wird. Ein ehemaliger Richter am Landesarbeitsgericht erklärt in diesem kostenlosen Ratgeber, wie das Einigungsstellenverfahren strukturiert und rechtssicher zum Erfolg führt. Einigungsstelle einberufen: So gehen erfahrene Betriebsräte vor
Mercedes-Benz: Streit um längere Arbeitszeit
Ein prominentes Beispiel liefert derzeit Mercedes-Benz. Der Vorstand schlägt eine Erhöhung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Gehalt vor. Aktuell gilt im Unternehmen überwiegend die 35-Stunden-Woche. Zuständig für Änderungen sind aber IG Metall und der Arbeitgeberverband – konkrete Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Verschärft wird die Lage durch den Sparkurs des Konzerns. Der Gewinn brach 2025 auf 5,3 Milliarden Euro ein – ein Rückgang von rund 49 Prozent gegenüber dem Vorjahr (10,4 Milliarden Euro). Die Folge: Die tarifliche Sonderzahlung („Transformationsbaustein“ in Höhe von 18,4 Prozent eines Monatsentgelts) wird für rund 90.000 Mitarbeiter von Juli 2026 auf 2027 verschoben. Der Gesamtbetriebsrat kritisierte diese Entscheidung als einseitig.
EU-Vorgaben: Deutschland hinkt hinterher
Auf regulatorischer Ebene steht Deutschland unter Druck. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie trat am 7. Juni 2026 in Kraft – ein deutsches Umsetzungsgesetz fehlt bislang. Die Richtlinie sieht Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen sowie Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Mitarbeitern vor.
Ähnlich verzögert sich die EU-Mindestlohnrichtlinie. Deutschland verfehlt mit einer Tarifbindung von 49 Prozent deutlich das Ziel von 80 Prozent. Ein nationaler Aktionsplan wird blockiert, der DGB kritisiert die Verknüpfung mit dem Arbeitszeitgesetz. Die EU-Kommission droht bereits mit einem Vertragsverletzungsverfahren.
Neue Urteile zu Urlaub und Kündigungen
Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied im März 2026: Betriebliche Regelungen, die Urlaub auf maximal zwei zusammenhängende Wochen begrenzen, sind rechtswidrig. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf zusammenhängende Erholungsphasen.
Bei Langzeiterkrankungen bleibt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestehen: Urlaubsansprüche verfallen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Ob Urlaubsansprüche oder Arbeitszeitregelungen – rechtssichere Vereinbarungen sind die Basis für eine gute Zusammenarbeit im Betrieb. Dieser kostenlose Leitfaden bietet praxiserprobte Muster und Checklisten, mit denen Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte optimal ausschöpfen können. Kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung jetzt herunterladen
Das BAG stellte zudem am 1. April 2026 klar: Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Eine verspätete oder fehlerhafte Anzeige kann nicht im Nachhinein geheilt werden, wenn das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Für Betriebe mit weniger als 15 Mitarbeitern gilt: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit. Bei größeren Unternehmen müssen Arbeitgeber Teilzeitanträge innerhalb von vier Wochen ablehnen – sonst gelten sie als vereinbart.
Hitzefrei? Das sagt der Arbeitsschutz
Angesichts sommerlicher Temperaturen werden arbeitsschutzrechtliche Pflichten relevant. Gemäß der Arbeitsstättenregel (ASR A3.5) müssen Arbeitgeber ab einer Raumtemperatur von 30 Grad Celsius geeignete Getränke bereitstellen.
Ein gesetzlicher Anspruch unterhalb von 26 Grad besteht nicht – es sei denn, eine betriebliche Übung (etwa die regelmäßige Bereitstellung von Wasser oder Kaffee) hat einen solchen begründet. Wer solche Leistungen streichen will, muss die Mitwirkung des Betriebsrats prüfen.
