EU-Batterieverordnung: Ab 2027 müssen Geräteakkus leichter wechselbar sein
Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 20:01 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Europäische Kommission hat aktualisierte Leitlinien zur harmonisierten Anwendung der Vorschriften für die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel veröffentlicht.
Das Dokument erschien unter dem Aktenzeichen C/2026/5531 im Amtsblatt der Europäischen Union und konkretisiert die Anforderungen, die Hersteller und Händler im Rahmen der europäischen Batterieverordnung künftig einhalten müssen.
Zeitplan und Grundregeln für portable Batterien
Die neuen Leitlinien berücksichtigen unter anderem die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 vom 14. Juli 2026, die nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 22. Oktober 2026 zwanzig Tage später am 11. November 2026 in Kraft tritt. Die zentralen materiellen Verpflichtungen greifen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt: Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt für Produkte mit Batterien ab dem 18. Februar 2027.
Ab diesem Stichtag müssen portable Batterien in Geräten so konstruiert sein, dass Endnutzer sie leicht selbst entfernen und austauschen können. Dies muss mit handelsüblichen Werkzeugen möglich sein, ohne dass Spezialwerkzeug, Wärmezufuhr oder Lösungsmittel erforderlich sind, es sei denn, das entsprechende Werkzeug wird vom Hersteller kostenlos mitgeliefert.
Zudem müssen Ersatzbatterien für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells zu einem angemessenen und nicht diskriminierenden Preis als Ersatzteil bereitstehen. Den Leitlinien zufolge darf der Austausch auch nicht durch Software blockiert oder künstlich erschwert werden.
Ausnahmenkatalog für spezifische Produktgruppen
Nicht alle elektronischen Produkte unterliegen der Pflicht zum eigenhändigen Batteriewechsel durch Endnutzer. Die Kommission sieht Ausnahmen für Geräte vor, die in feuchten Umgebungen genutzt werden, für bestimmte Medizinprodukte sowie für Geräte, die aus Sicherheitsgründen eine permanente Stromversorgung benötigen.
Mit dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5031 final wurden Befreiungen für mehrere Produktkategorien geregelt, bei denen die Entnahme und der Austausch ausschließlich unabhängigen Fachleuten vorbehalten bleiben darf. Dazu zählen unter anderem:
- wasser-, spritzwasser- und eintauchbeständige sowie abwaschbare Geräte einschließlich Wearables wie Smartwatches und Fitness-Tracker,
- professionelle medizinische Geräte zur Bildgebung und Strahlentherapie gemäß Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika gemäß Verordnung (EU) 2017/746,
- tragbare Systeme zur subkutanen Arzneimittelabgabe wie Medikamentenpumpen,
- elektrische Spielzeuge mit integriertem Akku bis zum 31. Juli 2030,
- kabellose Messsonden für Lebensmittelthermometer,
- Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nach der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) sowie
- dachmontierte Telematikgeräte für Land- und Baumaschinen.
Wer sich mit der Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz und den damit verbundenen Risiken durch technische Geräte befasst, benötigt rechtssichere Arbeitsmittel. Diese kostenlose Excel-Vorlage unterstützt Sicherheitsfachkräfte mit einer Risikomatrix und allen relevanten Rechtsgrundlagen bei der schnellen Erstellung. Gefährdungsbeurteilung Brandschutz in Minuten erledigt: Kostenlose Excel-Vorlage für Sicherheitsfachkräfte
Für kabellose In-Ear-Kopfhörer gewährt die Kommission hingegen keine Ausnahme. Bereits verkaufte Geräte sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen. Externe Powerbanks, Ladeetuis und Starthilfegeräte fallen laut den Leitlinien nicht unter Artikel 11. Für leichte Elektrofahrzeuge wie E-Bikes und E-Scooter ist festgelegt, dass der Austausch der Batterien inklusive der einzelnen Batterieelemente durch unabhängige Fachkräfte erfolgen muss.
Sonderregeln für Smartphones und Brandschutzhinweise
Für Mobiltelefone und Tablets greift vorrangig die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670, die bereits seit dem 20. Juni 2025 eine siebenjährige Verfügbarkeit von Ersatzteilen vorgibt. Der Stichtag 18. Februar 2027 bedeutet daher nicht, dass zwingend jedes Smartphone mit einer abnehmbaren Abdeckung versehen sein muss.
Ein Austausch durch professionelle Reparaturdienste bleibt zulässig, sofern das Gerät IP67-zertifiziert ist und der Akku nach 500 vollen Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent sowie nach 1.000 Zyklen mindestens 80 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität aufweist.
Neben den rein technischen Vorgaben betont die Kommission die Informationspflichten. Hersteller müssen verständliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen bereitstellen, auch in digitaler Form.
Die korrekte Einstufung von Gefährdungsfaktoren im Brandschutz ist für die Sicherheit im Betrieb essenziell. Ein kostenloser Praxis-Report zeigt auf, worauf es wirklich ankommt, und liefert Arbeitsschutzprofis die passenden Checklisten direkt mit. Was viele Sifas bei der Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz übersehen
Endnutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Altbatterien nicht über den normalen Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen, und müssen klare Hinweise zu Handhabung, Verpackung, Lagerung und Beförderung zu Sammelstellen erhalten.
Hintergrund dieser Anforderungen ist das erhebliche Sicherheitsrisiko: Kleine Lithium-Batterien, wie sie unter anderem in Grußkarten, intelligenter Kleidung, Wearables oder E-Zigaretten eingesetzt werden, führen in Abfall- und Recyclinganlagen immer wieder zu gefährlichen Bränden.
