Erwerbsminderungsrente, Soziale

Erwerbsminderungsrente: Soziale Medien als Beweismittel vor Gericht

Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 16:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LSG Nordrhein-Westfalen erlaubt öffentliche Social-Media-Inhalte als Belege. Reiseaktivitäten und Befunde führten zur Ablehnung des Rentenantrags.

LSG NRW: Öffentliche Social-Media-Posts zählen bei Erwerbsminderungsrente
Ein Smartphone und juristische Unterlagen liegen auf einem Schreibtisch bei natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einem wegweisenden Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im März 2026 klargestellt, dass öffentlich einsehbare Beiträge in sozialen Netzwerken in Gerichtsverfahren zur Erwerbsminderungsrente als Beweismittel verwertet werden dürfen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass digitale Spuren auf Plattformen wie Facebook oder Instagram erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit von Rentenantragstellern haben können.

Widersprüchliche Angaben durch umfangreiche Reiseaktivitäten

Der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2026 (Az. L 3 R 192/23) lag ein langjähriger Rechtsstreit zugrunde. Ein Kläger hatte bereits im November 2015 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Zur Begründung führte die betroffene Person an, dass aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei.

Im Zuge der Beweisaufnahme ergaben sich jedoch erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers. Die Ermittlungen zeigten, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 Reisen in insgesamt sieben verschiedene Länder unternommen hatte.

Diese Mobilität und die damit verbundene Belastung standen im deutlichen Widerspruch zu den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die laut Antrag einer regelmäßigen Arbeit entgegenstehen sollten.

Die Rolle digitaler Inhalte in sozialrechtlichen Verfahren

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Verwertung von Informationen aus sozialen Medien. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass öffentlich zugängliche Beiträge auf Plattformen wie Instagram und Facebook rechtmäßig als Beweismittel herangezogen werden können. Die digitalen Inhalte lieferten im vorliegenden Fall zusätzliche Anhaltspunkte für die tatsächliche körperliche und psychische Belastbarkeit des Klägers im Alltag.

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Die Richter betonten jedoch die Gewichtung dieser Beweismittel. Die öffentlichen Social-Media-Beiträge stützten zwar die Ablehnung des Rentenantrags, sie waren jedoch nicht das alleinige oder ausschlaggebende Kriterium für die gerichtliche Entscheidung. Vielmehr flossen sie in eine Gesamtwürdigung ein, in der die dokumentierten Reiseaktivitäten und die medizinischen Befunde gegen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sprachen.

Rechtliche Konsequenzen für Versicherte

Das Urteil unterstreicht die geltende Rechtspraxis, nach der Sozialgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes alle verfügbaren und rechtmäßig zugänglichen Quellen nutzen dürfen, um einen Sachverhalt aufzuklären.

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Wenn Antragsteller Informationen über ihre Lebensführung, Freizeitaktivitäten oder Auslandsreisen öffentlich im Internet zugänglich machen, müssen sie damit rechnen, dass diese Daten von den Rentenversicherungsträgern oder Gerichten zur Überprüfung ihrer Angaben verwendet werden.

Für die Praxis bedeutet dies eine Verschärfung der Anforderungen an die Konsistenz der Angaben. Da die Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen im Rentenverfahren beim Antragsteller liegt, können öffentlich dokumentierte Aktivitäten, die den medizinischen Behauptungen widersprechen, die Erfolgsaussichten eines Verfahrens massiv schmälern.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen schafft hier eine klare Referenz für die Verwertbarkeit solcher digitalen Belege in künftigen sozialrechtlichen Auseinandersetzungen.

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