Erwerbsminderungsrente: Grüne wollen Abschläge auf 7,2 Prozent senken
Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat sich am 2. November 2026 in einer öffentlichen Anhörung mit der Erwerbsminderungsrente und der Beschäftigungsfähigkeit befasst.
Gegenstand der parlamentarischen Beratung war ein Antrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gesund länger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessern“ (Drucksache 21/3844). Die Initiative zielt darauf ab, Prävention und Rehabilitation nach dem Grundsatz „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“ zu stärken und finanzielle Abschläge für Betroffene abzubauen.
Vorschlag zur schrittweisen Deckelung der Rentenabschläge
Die Grünen-Fraktion fordert in ihrem Antrag, den Höchstabschlag bei Erwerbsminderungsrenten stufenweise von derzeit 10,8 Prozent auf zunächst 7,2 Prozent zu senken. Nach der geltenden Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI verringert sich die Rente grundsätzlich um 0,3 Prozent pro Monat vor Erreichen des maßgeblichen Alters, begrenzt auf maximal 10,8 Prozent.
Ein Zugangsfaktor von 0,892 entspricht dabei der vollen Minderung von 10,8 Prozent. Das abschlagsfreie Alter liegt regulär bei 65 Jahren und nach § 77 Abs. 4 SGB VI bei Vorliegen von 40 Jahren an Versicherungszeiten bei 63 Jahren.
Die Fraktion veranschaulichte die finanziellen Auswirkungen anhand einer Beispielrechnung: Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.500 Euro vor Abschlägen erhalten Betroffene heute 1.338 Euro.
Bei einer Begrenzung des Abschlags auf 7,2 Prozent stünde den Beziehern ein Betrag von 1.392 Euro zu. Dies entspräche einem Zuwachs von 54 Euro im Monat beziehungsweise 648 Euro im Jahr, jeweils vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern.
Zur Finanzierung schlägt die Fraktion vor, ab dem Jahr 2031 Einsparungen zu nutzen, die durch das Auslaufen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entstehen könnten.
Geteilte Reaktionen von Experten und Sozialpartnern
Wer sich mit dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und der Prävention im Betrieb befasst, sollte die rechtlichen Fallstricke beim betrieblichen Eingliederungsmanagement kennen. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt, wie Sie sich rechtssicher vorbereiten und den Arbeitsplatz schützen. BEM-Anleitung inklusive Gesprächsleitfaden jetzt kostenlos downloaden
In der Anhörung am 2. November 2026 stießen die Reformpläne auf unterschiedliche Bewertungen. Seitens der Deutschen Rentenversicherung betonte Judith Rabe, dass der Zugang zu Präventionsleistungen bereits heute niedrigschwellig ausgestaltet sei und der Fokus gezielt auf Versicherten mit hohem Bedarf liegen sollte.
Alexander Gunkel von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sah keinen gesetzlichen Ausbaubedarf im Bereich der Erwerbsminderungsrente und lehnte einen individuellen Rechtsanspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement ab.
Ingo Schäfer vom Deutschen Gewerkschaftsbund bezeichnete eine Überlastungsschutzrente zwar als sinnvoll, erachtete ein Greifen erst zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze jedoch als zu spät.
Zudem erfülle der Abschlag kaum eine Steuerungsfunktion, während verlängerte Zurechnungszeiten bereits einen gleichwertigen Ausgleich böten; die vorgeschlagene Finanzierung über die Rente nach 45 Beitragsjahren sei kurzfristig kaum ergiebig.
Michael Popp vom Sozialverband VdK forderte, die Betriebe als zentralen Ort der betrieblichen Gesundheitsprävention zu stärken. Magnus Brosik von der Arbeitnehmerkammer Bremen schlug ergänzend die Einführung eines Berufsminderungsgeldes als eigenständige Leistung der Rentenversicherung vor.
Ein effektives betriebliches Eingliederungsmanagement ist für den Erhalt der Gesundheit am Arbeitsplatz unerlässlich, wird in der Praxis aber oft fehlerhaft umgesetzt. Erfahren Sie in diesem Gratis-E-Book, wie ein rechtssicheres BEM funktioniert und welche Rolle die Mitbestimmung dabei spielt. Kostenlose BEM-Anleitung mit Muster-Betriebsvereinbarung sichern
Aus der Wissenschaft empfahl Prof. Felix Welti einen erleichterten Rentenzugang für rentennahe Jahrgänge in Anlehnung an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, während Prof. Silke Übelmesser eine stärkere Priorisierung kapitalgedeckter Elemente in der ersten Säule anregte.
Ausgangslage und rechtlicher Rahmen
Die Notwendigkeit zielgerichteter Instrumente unterstreicht eine Auswertung des Instituts Arbeit und Qualifikation, der zufolge rund jeder zweite Neuzugang in die Erwerbsminderungsrente 58 Jahre oder älter ist.
Nach dem geltenden § 43 SGB VI erhalten Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden besteht Anspruch auf eine teilweise Rente, ab sechs Stunden entfällt er.
Ein Berufsschutz greift ausschließlich für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Zudem sind in der Regel fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nachzuweisen.
Im Jahr 2026 gelten für Bezieher einer vollen Erwerbsminderung Hinzuverdienstgrenzen von 20.763,75 Euro im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung von mindestens 41.527,50 Euro. Einkünfte darüber werden zu 40 Prozent angerechnet.
Der Grundsicherungsfreibetrag nach § 82a SGB XII beläuft sich bei einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2026 auf 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens, maximal jedoch 281,50 Euro. Ein formeller Bundestagsbeschluss zu den Reformvorschlägen steht noch aus und wird parlamentarisch möglicherweise erst im Frühjahr 2027 erwartet.
