Erbschaftsteuer, Finanzgericht

Erbschaftsteuer: Finanzgericht kippt Verwaltungsvermögen-Einstufung für Ackerflächen

Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das FG Düsseldorf ordnet verpachtete Ackerflächen nicht als Verwaltungsvermögen ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der BFH prüft.

FG Düsseldorf stärkt Steuerprivileg für verpachtete Ackerflächen
Weites, goldenes Getreidefeld unter einem klaren Morgenhimmel. Illustration mit AI erstellt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine grundlegende Entscheidung zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen getroffen, die sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befinden.

Mit dem Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 4 K 384/24 F) stellten die Richter klar, dass die Überlassung solcher Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwangsläufig zur Einstufung als schädliches Verwaltungsvermögen führt. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Keine Einstufung als Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob Ackerflächen, die eine Kapitalgesellschaft anderen Landwirten zur Nutzung überlässt, als sogenanntes Verwaltungsvermögen gelten. Die Einstufung als Verwaltungsvermögen ist für Steuerpflichtige in der Regel nachteilig, da für diesen Teil des Vermögens die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nur eingeschränkt oder gar nicht greifen.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass solche Flächen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Damit bestätigten die Richter eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung, nach der Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke grundsätzlich als Verwaltungsvermögen gewertet werden. Die spezifische Zweckbestimmung der landwirtschaftlichen Nutzung genießt hiernach einen besonderen Schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Vorrang der Betriebsverpachtung verneint

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft das Verhältnis verschiedener Ausnahmetatbestände innerhalb des Erbschaftsteuergesetzes. Das Gericht erörterte, ob die Regelungen zur Betriebsverpachtung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG einen Anwendungsvorrang gegenüber den spezifischen Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen haben könnten.

Die Düsseldorfer Richter verneinten einen solchen Anwendungsvorrang. Dies bedeutet in der Praxis, dass die steuerliche Privilegierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung eigenständig neben den Regelungen zur Betriebsverpachtung steht.

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Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Ackerflächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind — und weicht damit von R E 13b.19 Abs. 2 ErbStR 2019 ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BFH ist zugelassen. Unser kostenloser Leitfaden ordnet die Entscheidung ein und zeigt, wie Sie betroffene Fälle offen halten. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern

Eine Verengung der Begünstigung auf Fälle, die gleichzeitig die Kriterien einer Betriebsverpachtung erfüllen, lehnte das Gericht damit ab. Dies erweitert den Spielraum für Unternehmen, die landwirtschaftliche Teilflächen in ihrem Portfolio halten und verpachten.

Abweichung von den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Mit seiner Entscheidung positioniert sich das Finanzgericht Düsseldorf explizit gegen die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung. Das Urteil weicht deutlich von den Vorgaben der Erbschaftsteuer-Richtlinien ab, konkret von R E 13b.19 Abs. 2 S. 4 und 5 ErbStR 2019. Die Finanzbehörden hatten in diesen Richtlinien bislang eine engere Auslegung vertreten, die in vielen Fällen zu einer steuerlich belastenden Einordnung als Verwaltungsvermögen führte.

Durch die Abweichung von den Richtlinien schafft das Gericht eine neue Perspektive für die steuerliche Beratung und die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen in betroffenen Branchen. Experten weisen darauf hin, dass die bisherige Verwaltungspraxis durch dieses Urteil unter Druck geraten könnte, sofern die Rechtsprechung in höheren Instanzen bestätigt wird.

Revision zugelassen und Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2026 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen und der Abweichung von den Verwaltungsrichtlinien hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Verpachtete Ackerflächen im Betriebsvermögen drohten bislang die Einstufung als Verwaltungsvermögen — mit der Folge, dass die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen nur eingeschränkt greifen. Das FG Düsseldorf hat diese Einordnung für landwirtschaftlich genutzte Flächen verworfen und einen Anwendungsvorrang der Betriebsverpachtung verneint. Unsere Checkliste zeigt, welche Argumentationslinie sich daraus für Ihre laufende Nachfolgeplanung ergibt. Checkliste für landwirtschaftliche Flächen sichern

Betroffene Unternehmen und Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen. Solange kein abschließendes Urteil der nächsthöheren Instanz vorliegt, bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.

Dennoch bietet die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf eine fundierte Argumentationsgrundlage für laufende Verfahren und künftige steuerliche Planungen im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Steuerberater raten dazu, entsprechende Fälle unter Verweis auf das schwebende Verfahren gegebenenfalls offen zu halten.

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